Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Briefs nicht geschützt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus ihm hervorgeht, d.h. der richtige Brief zerstört den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (vgl. Palandt, Kurzkommentar BGB, S. 1519).

Aufgrund des "Altbestandes" - eine zwingende Umwandlung nach einer Einführung des Registerschuldbriefs wäre mit erheblichen und unnötigen Kosten verbunden, weshalb wir eine solche klar ablehnen - werden Papierschuldbriefe wohl noch auf Jahrzehnte Realität bleiben. Ob resp. inwieweit auch im Neugeschäft noch Bedarf für Papierschuldbriefe besteht, wird erst die Praxis zeigen.

Wir anerkennen die mit der Einführung eines Registerschuldbriefes verbundenen Vorteile wie Verbesserung der Verkehrsfähigkeit, eine damit verbundene Kostenreduktion und unter bestimmten Voraussetzungen auch Prozessvereinfachungen. Hingegen sind bei den Bestimmungen zum Registerschuldbrief verschiedene Anpassungen und Änderungen vorzunehmen.

Es ist für uns von Bedeutung, dass auch am Registerschuldbrief bzw. an der im Register verurkundeten und grundpfandgesicherten Forderung ein Pfandrecht möglich sein wird. Dazu ist Art. 858 Abs. 3 VE positiv statt negativ zu formulieren und zu präzisieren. Entgegen den Ausführungen des Berichts zum Vorentwurf (S. 54 f.) hat die Faustpfandverpfändung von Schuldbriefen in der Hypothekar- und Kreditpraxis nach wie vor grosse Bedeutung, und einzelne Banken benützen dieses Sicherungsinstrument fast ausschliesslich und in für den Kunden fairer Art und Weise. Eine Verunmöglichung des Pfandrechts am Registerschuldbrief hätte zur Folge, dass entweder die Praxis sich des Registerschuldbriefs nicht bedienen wird, und so den angestrebten Erfolg der Revision zunichte macht, oder dass bei den betroffenen Banken grosse Umstellungskosten anfallen, die der Kunde und der Eigentümer der Bank zu bezahlen hätten.

Wir regen zudem an, die Abschaffung weiterer kantonaler Legiferierungskompetenzen bzw. Besonderheiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Grundpfandtiteln zu prüfen (z.B. Art. 844 VE, 848 Abs. 2 VE), um ein die Bankpraxis vereinfachendes schweizweit einheitliches Grundpfandrecht zu erreichen. Zudem sollten die Grundbuchämter Schuldbriefe ausstellen bzw. öffentlich beurkunden können. Mit der angeregten Abschaffung der erwähnten kantonalen Gesetzgebungskompetenzen kann die Komplexität des Schweizer Rechts reduziert werden. Gleichzeitig können auch der interkantonale Marktzugang und wohl auch der Marktzugang aus dem Ausland im Hypothekargeschäft zum Nutzen der Kunden und des Finanzplatzes Schweiz verbessert werden. Nicht zuletzt können im Interesse der Bankkunden Kosten gespart werden.

Der Idee und Zielsetzung der Wohneigentumsförderung stehen wir grundsätzlich positiv gegenüber, ebenso dem Ansatz, diese Stossrichtung nicht (nur) durch finanzielle Anreize, sondern auch über eine Änderung der sachenrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Andererseits bezweifeln wir, ob die verfolgten Ziele mit dem vorgeschlagenen Raumrecht wirklich erreicht werden. Wir beurteilen die Praxistauglichkeit als kritisch und sehen aufgrund der Konstruktion ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen den involvierten Parteien. Zudem lässt sich heute nicht abschätzen, ob die Banken angesichts der zu erwartenden Schwierigkeiten genügend interessiert wären, das vorgeschlagene neue Raumrecht zu finanzieren.