Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Gestützt auf diese Ausgangslage und die erwähnten rechtlichen Rahmenbedingungen ist Swisscom Fixnet im Bereich des Infrastrukturrechts im Allgemeinen und der telekommunikationsseitigen Erschliessung im Besonderen mit teilweise vielschichtigen sachenrechtlichen Fragen konfrontiert. Während sich die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden (Sachen im Gemeingebrauch) für Bau und Betrieb von Fernmeldeanlagen (Leitungen und weitere, technisch für die Erbringung von Fernmeldediensten notwendige Bestandteile wie Schächte, Kabelschutzrohranlagen, etc) nach der fernmelderechtlichen Spezialgesetzgebung richtet (Art. 35 FMG), ist Swisscom Fixnet im Bereich des privaten Grundeigentums gehalten, die Durchleitungsberechtigungen für Ihre Leitungsanlagen mittels der üblichen sachenrechtlichen Rechtsinstitute abzusichern (in aller Regel mittels Leitungsbaurechten gem. Art. 676 ZGB oder Durchleitungsverträgen [Personaldienstbarkeiten gem. Art. 781 ZGB]).
3. Ausgangslage für die Swisscom Mobile AG (nachfolgend: Swisscom Mobile)
Swisscom Mobile als Mobilfunkkonzessionärin und Betreiberin einer landesweiten Mobilfunkinfrastruktur
Als Gruppengesellschaft des Swisscom Konzerns, welche auf den Teilmarkt der Mobilfunktelefonie fokussiert ist, betreibt die Swisscom Mobile in der ganzen Schweiz ein digitales zellulares Mobilfunknetz auf der Basis des GSM- und des UMTS-Standards. Swisscom Mobile ist gestützt auf je eine von der ComCom erteilte GSM- und UMTS-Konzession beauftragt, landesweit Mobilfunkdienste zu erbringen. Swisscom Mobile wird in den erwähnten Konzessionen zur Gewährleistung eines definierten Mindestversorgungsgrades verpflichtet. Um ein GSM- und UMTS-Netz betreiben zu können und gleichzeitig die strengen Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) einhalten zu können, ist Swisscom Mobile auf eine feinmaschige Infrastruktur angewiesen. Swisscom Mobile verfügt daher über eine Vielzahl von Basisstationen als Standorte von Mobilfunkantennen. Die Benutzung dieser Standorte ist in Miet- und Dienstbarkeitsverträgen mit den jeweiligen Standorteigentümern geregelt.
4. Ausgangslage für die Swisscom Broadcast AG (nachfolgend: Swisscom Broadcast)
Swisscom Broadcast als Betreiberin einer schweizweiten Infrastruktur für drahtlose Übertragung
Swisscom Broadcast ist in der Schweiz die führende Infrastrukturanbieterin drahtloser Übertragung. Auf über 500 Standorten (sog. Höhenstationen) werden vornehmlich Radio- und Fernsehprogramme - in erster Linie im Auftrag der SRG SSR idée suisse - abgestrahlt. Zudem werden - unter anderem mittels Kabelverbindungen - Signale auf die Standorte zugeführt oder Signale von den Standorten zu den Einspeisepunkten von Kabelnetzen transportiert. Im Weiteren werden die Sendestandorte Dritten u.a. aufgrund gesetzlicher Vorschriften wie z.B. Art. 20b RTVG und Art. 36 Abs. 2 FMG zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt. Dies betrifft vor allem, aber nicht ausschliesslich Mobilfunkanbieterinnen und Blaulichtorganisationen.
In aller Regel ist Swisscom Broadcast Eigentümerin oder sie ist aufgrund einer Dienstbarkeit - vornehmlich als Baurechtsberechtigte i.S.v. Art. 779 ZGB - am jeweiligen Grund und Boden der Sendestandorte berechtigt. Ihren Betrieb hat Swisscom Broadcast mit den jeweiligen Eigentümern der benachbarten