Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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dass der eigentliche Mehrwert in der geistigen Leistung der Planer sowie in der Projektorganisation liegt.

Die Gleichstellung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Lehre und Rechtssprechung das Geistwerk als dem Sachwerk gleichwertig anerkennt.

Das so erweiterte Bauhandwerkerpfandrecht soll nicht nur für Bauten im engeren Sinn, sondern auch für Anlagen (z.B. Industrieanlagen, Deponien usw.) eingetragen werden können.

Für den Bauherrn bestehen schon heute genügend Möglichkeiten, die mit dem Bauhandwerkerpfandrecht in Verbindung gebrachte Gefahr der Doppelzahlung zu umgehen, einmal durch direkte Zahlungen des Bauherrn an die Subunternehmer, unter vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Rechts, analog jenem, das in den allgemeinen Vertragsbedingungen des SIA formuliert ist:

"Bei Zahlungsschwierigkeiten des Beauftragten sowie bei Vorliegen wichtiger Gründe ist der Auftraggeber berechtigt, einen durch den Beauftragten beigezogenen Dritten mit befreiender Wirkung gegenüber dem Beauftragten direkt zu bezahlen. Er hört jedoch hierzu vorgängig die Beteiligten an".

Weiter wird in der Praxis die projektbezogene Überwachung des Zahlungsverkehrs durch eine Bank oder einen Treuhänder häufig angewendet.

Eine zusätzliche Möglichkeit besteht in einer Garantie des Hauptunternehmers dem Bauherrn gegenüber, dass die Zahlungen an den Subunternehmer weitergeleitet werden, wobei grosses Gewicht auf die sorgfältige Auswahl des Hauptunternehmers durch den Bauherrn zu legen ist.

Die vorgeschlagene Ersatzlösung eines Forderungspfandrechtes für Subunternehmer ist untauglich, weil das Forderungspfandrecht von der Forderung des Hauptunternehmers abhängig ist. Wir verweisen hierzu auf die ausführliche Argumentation in der Stellungnahme von bauenschweiz.

Die Direktion des SIA lehnt die vorgeschlagene Revision des Bauhandwerkerpfandrechts ab.

Einzig der Ausdehnung des Bauhandwerkerpfandrechts auf Abbrucharbeiten und seine Geltendmachung bei Forderungen gegenüber Mietern und Pächtern stimmen wir zu. Sollte das neue Institut des Raumrechts entgegen unseren Erwartungen im Gesetz verankert werden, müsste das Bauhandwerkerpfandrecht auch diesbezüglich gesetzlich verankert werden.

Bei nicht verpfändbaren Grundstücken schlagen wir eine Sicherheitsleistung vor. In der Schweiz gab es Gemeinwesen mit Zahlungsschwierigkeiten; dies wird auch künftig vorkommen.

SVR2: En vertu du droit actuel, chaque entrepreneur et chaque sous-traitant dispose d’un droit propre à l’inscription d’une hypothèque légale. Nous considérons, comme l’Office fédéral de la justice, que cette situation pose un problème objectif lorsque l’entrepreneur principal se trouve en difficultés financières et que le propriétaire a déjà payé les travaux exécutés par le sous-traitant: le propriétaire court alors le risque de devoir payer sa dette deux fois pour éviter que son immeuble ne soit réalisé. C’est la principale raison qui nous conduit à être favorables à la suppression du droit du sous-traitant à faire inscrire sa propre hypothèque légale.