Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de /a loi sur /'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
DT 2 Wir regen zudem an, dass der Bunde~rat sehr bald die Bandbreiten der OKKV
Zahl der Leistungserbringer festlegt (Ubergangsbestimmung II Abs. 2) , sodass die Kantone mit der Planung beginnen können. Zudem könnten dann die Versicherer bald mit den V~rhandlungen für die Zulassungsverträge beginnen. Nur so kann die Ubergangsfrist von 2 Jahren auch eingehalten werden. Sollten die Kantone in den zwei Jahren die Mindestanzahl der Leistungserbringer nicht festlegen, soll die untere Grenze der vom Bundesrat vorgegebenen Bandbreite gelten. Wir schlagen daher fplgende Ergänzung vor:
Ubergangsbestimmung II Abs. 3 (neu)
Steht nach zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die kantonal festgelegte Mindestanzahl der Leistungserbringer nicht fest, so soll die untere Grenze der vom Bundesrat vor_qeqebenen.
Vorlage 1C / Projet 1C
Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a)
Non-paiement des primes et des participations aux coüts (art 64a)
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suaaestions, propositions Auteurs
Die geplante Gesetzesänderung sieht in Artike l 64a Absatz 2 vor, dass die Leistun- BE gen der Krankenversicherer bereits nach dem Stellen des Fortsetzungsbegehrens sistiert werden können . Dies erachten wir als äusserst problematisch. Stellt man - wie bis anhin - auf das Vorliegen eines Verlustscheins ab, ist sichergestellt, dass die säumige Person in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Wenn in
solchen Fällen die Prämie vom Kanton übernommen wird, ist dies gerechtfertigt, da fest steht, dass es sich um eine Person handelt, we lche mit dem Existenzminimum auskommen muss. Wenn hingegen die Prämie bereits dann vom Kanton übernommen wird, wenn die Versicherer ein Fortsetzungsbegehren gestellt haben, werden einerseits die Versicherten dazu verleitet, ihre Prämien nicht zu bezahlen im Wissen darum, dass diese vom Kanton übernommen werden. Andererseits werden die Versicherer davon befreit, das Betreibungsverfahren zu Ende zu führen, indem sie kein Verwertungsbegehren mehr stellen müssen. Auch wenn die Prämienübernahme durch den Kanton mit einer Legalzession verbunden wäre - was für den Fall des Einführens dieser Bestimmung dringend nötig wäre - würde dies nach Artikel 77 SchKG dazu führen, dass der Betriebene nochmals Rechtsvorsch lag erheben könnte und der Kanton dann die Rechtsöffnung anstreben müsste. Ein solches Vorgehen können wir nicht unterstützen. Aus diesen Gründen beantragen wir, die Möglichkeit zur Sistierung der Leistungen weiterhin vom Vorliegen eines Verlustscheins abhängig zu machen. Wie oben dargelegt wurde, führen die vorgeschlagenen Bestimmungen zu rechtlichen Problemen und Rechtsunsicherheiten. Sofern dennoch an der geplanten Gesetzesänderung festgehalten wird, sollte die Prämienforderung der
Krankenversicherer mittels Legalzession auf den Kanton übergehen. Eine solche Leqalzession wäre im KVG qesetzlich zu verankern.
Wir stimmen mit Ihnen überein, dass bezüglich der uneinbringlichen Prämien und BS Kostenbeteiligungen eine unbefriedigende Situation besteht. Dies betrifft v.a. die Möglichkeit von säumigen Versicherten, die Versicherung zu wechseln und so einer allfälligen Leistungssistierung zu entgehen, Dass diese Möglichkeit inskünftig ausgeschlossen werden soll , begrüssen wir ausdrücklich.
Hinqeqen sehen wir den Sinn der früheren Meldunq säumiqer Versicherter an die