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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 10 pagine

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Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Beilage 2

8.6.4 Beschränkungen für die Durchfahrt von Beförderungseinheiten mit gefährli-

chen Gütern durch Tunnel

Nachdem der der gesamten Ladung der Beförderungseinheit zuzuordnende Tunnelbeschränkungscode bestimmt worden ist, gelten folgende Beschränkungen für die Durchfahrt dieser Beförderungseinheit durch Tunnel:

Tunnelbe- Beschränkung

schrän-

kungscode

der gesam-

ten Ladung

B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E B1000C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit grösser als 1000 kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

B1D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B und C bei der Beförderung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

B1E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C und D bei der Beförderung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E

C5000D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit grösser als 5000 kg ist;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

C1D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C bei der Beförderung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

C1E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C und D bei der Beförderung in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E

D1E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks;

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E

– Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1)

Bem. Zum Beispiel ist die Durchfahrt einer Beförderungseinheit mit UN 0161

Treibladungspulver, Klassifizierungscode 1.3C, Tunnelbeschränkungscode C5000D in einer Menge, die einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse von 3000 kg entspricht, durch Tunnel der Kategorien D und E verboten."

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