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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 10 pagine

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Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Beilage 2

INHALTSVERZEICHNIS

Folgende Eintragung einfügen:

"8.6 Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit ge-

fährlichen Gütern". TEIL 1

Kapitel 1.6

Eine neue Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"1.6.1.12 Die Vorschriften des Abschnitts 1.9.5 gelten erst ab 1. Juli 2007. Ungeachtet der

Vorschriften des Abschnitts 1.9.5 dürfen die Vertragsparteien bis spätestens 31. Dezember 2009 weiterhin Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnel nach den Vorschriften der nationalen Gesetzgebung anwenden."

Kapitel 1.9

1.9.3 a) streichen:

"oder Tunnel".

Folgenden Abschnitt 1.9.5 hinzufügen:

"1.9.5 Tunnelbeschränkungen

Bem. Vorschriften betreffend Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnel sind auch in Kapitel 8.6 enthalten.

1.9.5.1 Allgemeine Vorschriften

Bei der Anwendung von Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch Tunnel muss die zuständige Behörde den Strassentunnel einer der in Absatz 1.9.5.2.2 festgelegten Tunnelkategorien zuordnen. Dabei sind die Tunneleigenschaften, die Risikoeinschätzung, einschliesslich Verfügbarkeit und Eignung alternativer Strecken und Verkehrsträger, und Überlegungen zur Verkehrslenkung zu berücksichtigen. Derselbe Tunnel darf mehreren Tunnelkategorien zugeordnet sein, z.B. in Abhängigkeit von der Uhrzeit oder dem Wochentag usw.

1.9.5.2 Kategorisierung

1.9.5.2.1 Die Kategorisierung basiert auf der Annahme, dass in Tunneln drei Hauptgefahren

bestehen, die zu zahlreichen Opfern oder ernsthaften Schäden am Tunnelbauwerk führen können:

a) Explosionen;

b) Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe;

c) Brände.