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Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 10 pagine

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Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Beilage 2

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1 und TFC und

beim Einatmen giftige Stoffe (UN-Nummern 3381 bis 3390);

Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscode CT1.

Tunnelkategorie D:

Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr grossen Explosion, einer grossen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem grossen Brand führen können.

Bei folgenden gefährlichen Gütern wird davon ausgegangen, dass sie diese Bedingungen erfüllen10:

– gefährliche Güter, die in der Tunnelkategorie C Beschränkungen unterliegen,

und

– folgende gefährliche Güter:

Klasse 1: Unterklasse 1.3 (Verträglichkeitsgruppen C und G);

Klasse 2: Klassifizierungscodes F, FC, T, TF, TC TO, TFC und TOC;

Klasse 4.1: selbstzersetzliche Stoffe der Typen C, D, E und F und

UN-Nummern 2956, 3241, 3242 und 3251;

Klasse 5.2: organische Peroxide der Typen C, D, E und F;

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF1 und FTC und

beim Einatmen giftige Stoffe (UN-Nummern 3381 bis 3390);

Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscode CT1;

Klasse 9: Klassifizierungscodes M9 und M10.

Bei der Beförderung in Tanks:

Klasse 3: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscode F1 und Verpa-

ckungsgruppe II sowie

Klassifizierungscode F2;

Klasse 4.2: Verpackungsgruppe II;

Klasse 4.3: Verpackungsgruppe II;

Klasse 6.1: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes TF2 und TW1 und

Verpackungsgruppe II für Klassifizierungscodes TF1, TF2, TFC und TW1;

Klasse 8: Verpackungsgruppe I für Klassifizierungscodes CF1, CFT und

CW1;

Klasse 9: Klassifizierungscodes M2 und M3.

Tunnelkategorie E:

Beschränkungen für alle gefährlichen Güter mit Ausnahme der UN-Nummern 2919, 3291, 3331, 3359 und 3373.

Bem. Für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet

sind, können Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel jedoch Teil der von der (den) zuständigen Behörde(n) auf der Grundlage des Unterabschnitts 1.7.4.2 genehmigten Sondervereinbarungen sein.

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10)Diese Zuordnung basiert auf den intrinsischen gefährlichen Eigenschaften der

Güter, der Art ihrer Umschliessung und der beförderten Menge.