Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/21: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 8 pagine

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1 Einleitung

Das Departement des Innern (EDI) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) haben festgestellt, dass einige Bestimmungen unklar sind oder dass gewisse Bestimmungen fehlen. Das hat zu gewissen Unsicherheiten in der Öffentlichkeit oder bei den Durchführungsbehörden führen können. Das EDI schlägt mit den vorliegenden Änderungen der KVV vor, diese Unsicherheiten auszuräumen und die Transparenz, insbesondere im Interesse der Versicherten, zu erhöhen.

2 Revision der KVV

21 Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherte Person (Art. 59 Abs. 5)

In der Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 (Bundesblatt 1992, Band 1, Seite 170) wurde folgendes vorgesehen: "Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. " (Art. 36 Abs. 3 des Entwurfes). Zudem lege die Vorlage Wert darauf "die Verantwortung und das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken". Wenn der Versicherer somit der Schuldner der Vergütung ist, kommt es ihm zu, dem Versicherten eine Kopie der Rechnung zuzustellen, damit dieser sie überprüfen und sich über die entstandenen Kosten Rechenschaft ablegen kann.

Bei den parlamentarischen Beratungen wurde die Bestimmung wie folgt ergänzt: "Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist." Es wurde jedoch bewusst offen gelassen, wer ihr die Rechnungskopie zustellt.

Die Bundesverwaltung ging davon aus, dass die Frage, wer die Rechnungskopie zustellt, zwischen Versicherern und Leistungserbringern vertraglich zu regeln ist. Sie betrachtete diese Regelung als Abrechnungsmodalität, die bei der Genehmigung der Tarifverträge nicht zu prüfen ist.

Inzwischen hat die Verwaltung jedoch festgestellt, dass immer wieder Versicherte beanstanden, dass sie keine Rechnungskopie erhalten. Sie geht davon aus, dass diese Fälle darauf zurückzuführen sind, dass die Tarifpartner in ihrem Vertrag die Zustellung der Rechnungskopie nicht geregelt haben.

Das Gesetz schreibt vor, dass die versicherte Person eine Rechnungskopie erhalten soll. Um sicher zu stellen, dass sie diese erhält, soll neu auf Verordnungsstufe festgelegt werden, wer ihr diese zuzustellen hat.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich dazu geäussert (Urteil K 99/02 vom 23. Juni 2003, Erw. 3.2) und hat festgestellt, dass die versicherte Person gestützt auf Artikel 42 Absatz 3 KVG zwar Anspruch auf eine Kopie der Rechnung hat, dass aber weder das Gesetz noch die Verordnung regeln, ob der Krankenversicherer oder der Leistungserbringer zu deren Abgabe verpflichtet ist. Es legt dar, die versicherte Person hätte die Rechnungskopie jedenfalls vom Leistungserbringer verlangen können. Dazu verweist es auf sein unveröffentlichtes Urteil V. vom 10. April 2002, K 1/02. In diesem führt es aus, ein allfälliger Anspruch auf Zustellung der Originalrechnungen würde sich im System des Tiers payant nicht gegen den Versicherer, sondern gegen den Leistungserbringer richten.

Da der Versicherte dem Leistungserbringer einen Auftrag erteilt, soll der Leistungserbringer die Rechnungskopie zustellen. Er soll jedoch die Möglichkeit haben, mit dem Versicherer zu vereinbaren, dass dieser sie zustellt.