Rapporto esplicativo

Consultazione 2006/21: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 8 pagine

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24 Prämienbezahlung und Folgen des Zahlungsverzugs (Art. 90; 105a ff)

Mit Artikel 64a wurde per 1. Januar 2006 eine formell-gesetzliche Grundlage für die Prämienzahlungspflicht und die Folgen des Zahlungsverzugs ins KVG aufgenommen. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber das bis zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich in Artikel 90 KVV geregelte Recht hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs revidiert. Aufgrund des neuen Gesetzesartikels wurde per 1. Januar 2006 auch Artikel 90 KVV angepasst. Die Neuregelung wurde von Beginn weg von verschiedenen Seiten kritisiert. Am revidierten Artikel 90 KVV wurde im Wesentlichen beanstandet, es fehlen Fristen für das Mahn- und Betreibungsverfahren sowie Ausführungsbestimmungen zum Vorgehen bei einem Aufschub der Übernahme der Kosten für Leistungen. Weitere Kritik galt der Bestimmung mit der Verrechnung von Leistungen mit Prämien. Zusätzlich musste festgestellt werden, dass infolge des Aufschubs von Kostenübernahmen Versicherten die ärztlich verschriebenen Medikamente und weitere medizinisch indizierte Behandlungen verweigert werden, was gegen eines der Ziele des KVG, den Zugang aller zu den Leistungen des Gesetzes, verstösst. Offensichtlich bestehen Umsetzungsprobleme in der Praxis, die bereits nach einem Jahr eine weitere Revision von Artikel 90 KVV erfordern. Dem Anliegen, das Vorgehen bei Zahlungsverzug ausführlicher zu regeln, wird nachgekommen, was zur Folge hat, dass nicht mehr alle Bestimmungen in Artikel 90 festgehalten werden können. Vorgeschlagen wird neben einer materiellen auch eine strukturelle Anpassung des geltenden Artikels 90.

Prämienbezahlung (Art. 90)

Artikel 90 regelt nur noch die Prämienbezahlung.

Die übrigen Absätze über Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen werden – teilweise geändert und ergänzt – in den neuen Artikeln 105a-105d geregelt.

Verzugszins (Art. 105a)

Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien (bisher Art. 90 Abs. 2) ist neu in Art. 105a KVV geregelt.

Mahn- und Betreibungsverfahren (Art. 105b)

In Absatz 1 wird neu eine Frist für das Mahnverfahren für alle Versicherer verbindlich festgelegt.

Absatz 2 enthält entsprechend für die Anhebung der Betreibung eine verbindliche Frist.

Absatz 3 erfährt mit den Begriffen „Mahn- und Bearbeitungsgebühren“ anstelle von „Mahn- oder Umtriebsspesen“ eine leichte redaktionelle und terminologische Anpassung. Das EVG hat in konkreten Einzelfällen Mahn- und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 300.00 bzw. Fr. 190.00 angesichts der konkreten Umstände und im Sinne von Grenzfällen als betragsmässig angemessen betrachtet. Mit den vorgenommenen Präzisierungen sollen Unsicherheiten, die sich in der Praxis gezeigt haben, ausgeräumt werden.