Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/21: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 8 pagine
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Aufschub der Übernahme der Kosten für Leistungen (Art. 105c)
Im Sinne einer Ausführungsbestimmung zu Artikel 64a Absatz 2 KVG klärt dieser neue Artikel 105c diverse Fragen, die in der Praxis betreffend den Aufschub der Übernahme der Kosten für Leistungen aufgetreten sind. Er beinhaltet insbesondere auch die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Garantie des Kantons für die Übernahme uneinbringlicher Ausstände von zahlungsunfähigen Versicherten auf den Aufschub der Kostenübernahme zu verzichten.
Absatz 1: regelt den Zeitpunkt ab welchem die Kostenübernahme für Leistungen aufgeschoben werden, sowie den formellen Beginn des Aufschubs, dabei handelt es sich um das Datum der Mitteilung des Aufschubs. Der Aufschub der Übernahme der Kosten für Leistungen ist auch im System des Tiers payant anzuwenden.
Absatz 2: Artikel 64a Absatz 3 KVG hält fest, dass die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubs am Ende des Aufschubs zu übernehmen sind. Ein Aufschub endet immer erst, wenn sämtliche Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen, welche Gegenstand von Fortsetzungsverfahren waren, sowie die angefallenen Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Weiterhin ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen, die z.B. erst gemahnt wurden, stehen der Beendigung eines Aufschubs und der Übernahme der Kosten für die Leistungen währen der Zeit des Aufschubs nicht entgegen. Diese Regelung lehnt sich teilweise an ein Urteil des EVG (BGE 129 V 455) an, welches vor der Verabschiedung von Artikel 64a KVG gefällt wurde.
Absatz 3: Für die Kantone ist es nützlich, wenn sie rasch über Verlustscheine, die den Versicherern vorliegen, in Kenntnis gesetzt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Versicherer zu dieser Benachrichtigung zu verpflichten.
Absatz 4: Den Versicherern wird nun die Verrechnung von Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen während der Zeit des Aufschubs der Übernahme der Kosten für Leistungen untersagt. Einerseits um zu verhindern, dass die Versicherer die Kosten sowohl über die Verrechnung wie auch über die Rückerstattung durch den Kanton eintreiben, anderseits würde sie einseitig die Leistungserbringer belasten, deren Rechnungen unbezahlt blieben.
Absatz 5: Die Bestimmung entspricht weitgehend dem aktuell geltenden Artikel 90 Absatz 7 KVV betreffend den Wechsel des Versicherers wenn ein Aufschub vorliegt.
Absatz 6: Diese neue Bestimmung hält fest, unter welchen Voraussetzungen auf einen Aufschub der Übernahme der Kosten für Leistungen verzichtet werden kann. Um die Kantone von administrativen Aufgaben des zum Teil als für zu aufwändig gehaltenen Verfahrens zu entlasten und vor allem um zu verhindern, dass Versicherten Leistungen verweigert werden, wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben das Aufschubverfahren anders zu regeln. Unter der Voraussetzung, dass ein Kanton die Übernahme uneinbringlicher Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten von zahlungsunfähigen Versicherten garantiert
– denkbar sind kantonale Vorschriften und vertragliche Regelungen –, soll ihm erlaubt sein, mit einem Versicherer oder mehreren Versicherern zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen auf das Aufschieben von Kostenübernahmen verzichtet wird.
Absatz 7: Diese Bestimmung ergänzt den Absatz 6, welcher verhindern soll, dass die medizinische Versorgung den zahlungsunfähigen Versicherten nach der Aussprache eines Aufschubs der Übernahme der Kosten für Leistungen, vorenthalten wird.