Rapporto esplicativo
Consultazione 2006/21: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 8 pagine
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Neben den in Absatz 6 vorgesehenen Fällen gibt es eine Minderheit von Personen, denen die notwendige medizinische Versorgung in bestimmten Fällen vorenthalten bleibt, weil die Bezahlung der Prämien oder die der Kostenbeteiligung ausstehend ist. Eine Lösung die eine Verpflichtung der Leistungserbringer Leistungen zu erbringen vorsehen würde, ist wahrscheinlich weder realistisch noch durchführbar. Es ist somit an den Kantonen für die Einhaltung der Gesundheitsversorgung für alle, so wie es im KVG verankert ist, zu sorgen.
Ziel der Absätze 6 und 7 ist es ein Verfahren einzusetzen, welches verhindert, dass Versicherte in einer schwierigen Situation den Zugang zur medizinischen Versorgung verweigert wird.
Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen (Art. 105d)
Die Folgen des Zahlungsverzugs für die Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen müssen auch für diese Kategorie von Versicherten geregelt werden.
Absatz 1: Gewisse für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten vorgesehenen Bestimmungen müssen bei Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen sinngemäss angewendet werden.
Absatz 2: Die im Artikel 64a KVG vorgesehene Pflicht die Übernahme der Kosten für Leistungen aufzuschieben, ist ebenfalls für diese Versicherten anwendbar. Im Übrigen muss der Versicherer im Gegensatz zur geltenden Regelung die Gemeinsame Einrichtung KVG über den Aufschub der Übernahme der Kosten für Leistungen nicht mehr informieren. Wie bisher muss aber der zuständige aushelfende Träger am Wohnort der versicherten Person über den Aufschub benachrichtigt werden, damit dieser nicht weiterhin Leistungen ausrichtet.
Absatz 3: Die Voraussetzungen für die Beendigung des Aufschubs sind damit, wie in Artikel 105c Absatz 2 für die Versicherten mit Wohnort in der Schweiz, klar definiert: Unbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen, die noch nicht erfolglos (d.h. nach Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen) gemahnt sind, stehen der Beendigung eines Aufschubs nicht entgegen.
Übergangsbestimmung
Die Anwendung des neuen Artikels 105b Absätze 1 und 2 wird beschränkt auf die Prämien ab dem 1. Januar 2007 und die Kostenbeteiligungen, die an Leistungen erhoben werden, welche nach dem 1. Januar 2007 erbracht worden sind. Für Vollstreckungsverfahren, welche nach dem 1. Januar 2007 für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen von früheren Jahren durchgeführt werden, gilt das frühere Recht.
3 Inkrafttreten
Die Änderungen der KVV sollen am 1. Januar 2007 in Kraft treten.