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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung AS …

Art. 11 Abs. 7

7 Bei einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 25 FrSV68.

Art. 12 Abs. 5

5 Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gelten für die Publikation, die Einsichtsnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren die Artikel 32 und 33 FrSV.

7. Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200169:

Art. 11 Abs. 3

3 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 der Freisetzungsverordnung vom ….70 erfüllt sind.

Art. 12 Abs. 2

2 Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 34 der Freisetzungsverordnung vom ….. 71 erfüllt sind.

Art. 16 Abs. 3

3 Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 20 und 21 der Freisetzungsverordnung vom ….. 72 erfüllen.

Art. 18 Abs. 3

3 Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls notwendigen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom ….. 73 erfüllt sind.

68 SR ... ; AS...

69 SR 916.171

70 SR ... ; AS...

71 SR ... ; AS...

72 SR ... ; AS...

73 SR ... ; AS...