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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine

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Freisetzungsverordnung AS …

Durchwuchs, Abdrift bei Pflanzenschutzmitteln, Transportverluste) sowie die Etablierung und Ausbreitung der Organismen (z.B. Voraussetzungen für eine Etablierung in der Umwelt, Entwicklung der Populationsdichte) ist anzugeben;

d. Verunreinigung von Produkten ohne gentechnisch veränderte Organismen bei der Verarbeitung: die üblichen Verarbeitungswege und Verarbeitungsschritte und –orte, an denen Vermischungen und Verwechslungen stattfinden können, sind anzugeben.

4 Für alle Schadenszenarien ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Umgang in der Umwelt Schäden auftreten, zu ermitteln.

4 Die Angaben sind so weit als möglich zu quantifizieren.

3 Risikomanagement und Risikobewertung

3.1 Beurteilung der Sicherheitsmassnahmen

1 Auf Grund der Risikoermittlung sind die möglichen Sicherheitsmassnahmen zu ermitteln; dabei ist ihre Wirksamkeit im Hinblick auf eine Reduktion des Risikos zu beurteilen.

2 Stehen dazu mehrere gleichwertige Sicherheitsmassnahmen zur Verfügung, so ist die Wahl der vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen zu begründen.

3.2 Bewertung des Gesamtrisikos

1 Das Gesamtrisiko des geplanten Umgangs in der Umwelt ist auf Grund von Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Schäden und unter Berücksichtigung der geplanten Sicherheitsmassnahmen auf seine Tragbarkeit zu prüfen.

2 Dabei ist begründet darzulegen, warum das in Ziffer 2 ermittelte Risiko für die in Ziffer 1 Absatz 1 genannten Schutzziele tragbar ist.

3 Bei der Bewertung der Tragbarkeit sind zu berücksichtigen:

a. das Vorsorgeprinzip nach Artikel 2 GTG bzw. Artikel 1 Absatz 2 USG;

b. die Wirksamkeit der nach Ziffer 3.1 ermittelten Sicherheitsmassnahmen;

c. andere Risiken im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 GTG bzw. Artikel 8 USG;

d. ob Schäden rückgängig gemacht werden können;

e. dass die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadeneintritts umso geringer sein muss, je grösser das Ausmass eines möglichen Schadens ist.