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Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 pagine
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Freisetzungsverordnung 814.911
Anhang 6 (Art. 53)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200154
Art. 4 Abs. 1
1 Das Gesuch für die Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) muss zusätzlich zu den Anforderungen nach dem HMG auch diejenigen nach Artikel 20 der Freisetzungsverordnung vom …….55 erfüllen.
Art. 7 Abs. 1
1 Das Institut erteilt die Zulassung, wenn das Arzneimittel die Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung erfüllt; Artikel 44 bleibt vorbehalten. Enthält das Arzneimittel gentechnisch veränderte Organismen, müssen für eine Zulassung zum Inverkehrbringen zusätzlich die Voraussetzungen der Freisetzungsverordnung vom …….56 erfüllt sein.
2. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200557:
Art. 14 Abs. 4
4 Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich die Angaben nach den Artikeln 20 und 25 FrSV58 enthalten.
Art. 16 Abs. 5
5 Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gelten für die Publikation, die Einsichtsnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren die Artikel 32 und 33 FrSV.
54 SR 812.212.21
55 SR ... ; AS...
56 SR ... ; AS...
57SR …; AS 2005 2821