Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Abs. 4
AR, GL, GR, SZ, AWEL/ZH, SGCI und Internutrition führen an, dass auch die Gesuchstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen sollte. Ansonsten müsste nach Auffassung der SGCI und Internutrition die Bestimmung gestrichen werden.
Abs. 5 und 6
Internutrition beantragt die Klärung der Aufgaben und Mitwirkungsrechte der EKAH. Die E-KAH führt an, dass ihre Stellungnahme auch dem Gesuchsteller zu unterbreiten sei.
Art. 34 Erteilung der Bewilligung Abs. 1 Bst. a
Die FES beantragt, „Pflanzen“ als Schutzziel zu ergänzen.
Abs. 1 Bst. c
SGCI und Internutrition verlangen eine klare Definition der Kriterien, nach welchen das BAFU den Schutz der GVO-freien Produktion sowie der Wahlfreiheit beurteilt. Darüber hinaus fordern sie auch die Konkretisierung der Anforderungen an die Achtung der Würde der Kreatur.
Abs. 2
LU findet, dass Behörden die Möglichkeit haben sollten, einen Freisetzungsversuch zu verlangen. SGCI und Internutrition fordern, Bedingungen und Auflagen wissenschaftlich zu begründen.
3. Abschnitt: Überwachung des Umgangs mit Organismen in der Umwelt
Für AR, GL, GR, SZ, AWEL/ZH, Stadt Schaffhausen und FES sind auf Bundesebene minimale Standards zu definieren.
Der Kanton VD führt an, dass es die Kantone sind, die die Überwachung vollziehen müssen, und dass dies zusätzliche Kosten verursachen wird. In Bezug auf landwirtschaftliche Belange sei deshalb eine Koordination mit der PSV unerlässlich, welche z.B. eine 50 %ige Entschädigung für Bekämpfungs- und Präventionsmassnahmen gegen besonders gefährliche Organismen vorsieht.
Art. 36 Überwachung der Sorgfaltspflicht Abs. 1
Verschiedene Kantone und Gemeinden beantragen eine Ergänzung mit folgenden Artikeln: − mit Artikel 5, 6 und 9 (BL, BS, OW, TG, ZG),
− mit Artikel 11 Abs. 1 und 2 (GL, SZ, AWEL/ZH),
− mit Artikel 7, 8 und 11 (GL),
− Mit Artikel 9, 10 und 11 Abs. 1 und 2 (Stadt Schaffhausen, FES).
Der Kanton NW fordert, die Einführung einer Meldepflicht für das Ausbringen von pathogenen und gebietsfremden Organismen in der Umwelt zu überlegen. Oeku und SBK äussern die Befürchtung, dass kleinere Kantone überfordert sind bzw. dass Rechtsungleichheit zwischen den Kantonen entsteht.
Art. 37 Überwachung von Freisetzungsversuchen
LU, SO und TG begrüssen, dass die Aufgaben der Begleitgruppe detaillierter beschrieben worden sind. Sie bemängeln jedoch, dass eine Auflistung der sich ergebenden möglichen Konsequenzen fehle für den Fall, dass Auflagen nicht eingehalten werden. Die EKAH empfiehlt, der Begleitgruppe ausdrücklich das Recht auf unangemeldeten Zugang einzuräumen, analog der Regelung für Tierversuche.
Art. 38 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach anderen Gesetzge-
bungen
25/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857