Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

verfahren durchzuführen, wenn für bestimmte Anwendungen in der Umwelt bereits eine Bewilligung vorliegt. Für die ERFA BIO, GL, SZ und AWEL/ZH reicht es auch aus, wenn bereits Versuche mit vergleichbaren Gefährdungen in der Schweiz bewilligt wurden. Für die agroscope ist dieser Absatz zu streichen, da Nützlinge nicht als pathogene Organismen in der FrSV geregelt werden.

Abs. 2 Bst. a

FFU und SVU beantragen eine Ergänzung, dass es sich nur um Organismen mit dem gleichen Transgen, vorzugsweise der gleiche Event, handeln darf.

Abs. 2 Bst. b

Da auch aus einer Kreuzung zweier bewilligter GVO Organismen entstehen können, die ein Risiko darstellen, soll nach Meinung von ERFA BIO, AG, AR, GL, GR, LU, SH, SZ, SG, A-WEL/ZH, Stadt Schaffhausen, Greenpeace, FFU, FES, SVU, VKMB und der EKAH für diese kein erleichtertes Bewilligungsverfahren möglich sein. Andere Stellen (GRÜNE, SP, pro natura, WWF, AEFU, Basler Appell, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM, uniterre) verlangen,

erleichterte Bewilligungen einzuschränken auf die Situation, wo sich die Kreuzung nicht von den bewilligten Elternlinien unterscheidet.

Abs. 2 Bst. cneu

Für die scnat sollte ein erleichtertes Bewilligungsverfahren dann möglich sein, wenn eine Interessenabwägung belegt, dass die Versuche für die wissenschaftliche Forschung von signifkanter Bedeutung sind und fordert dementsprechend einen neuen Buchstaben c.

Abs. 3

GL, SZ und AWEL/ZH beantragen eine Überprüfung, auf welche Dokumente bei einem vereinfachten Bewilligungsverfahren von gentechnisch veränderten Organismen wirklich verzichtet werden kann.

Art. 18 Berichterstattung Abs. 1

Nach Auffassung von AI hat die Bewilligungsbehörde zu entscheiden, welche Angaben vertraulich sind und welche für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten.

2. Abschnitt Inverkehrbringen

LU fordert für gebietsfremde Organismen eine Meldepflicht für das Inverkehrbringen, BL eine Bewilligungspflicht für Organismen nach den Anhängen 2.1 und 2.2. GRÜNE, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL und SAG sind der Auffassung, dass Hersteller grundsätzlich dazu verpflichtet werden sollten, beim Inverkehrbringen von Organismen (Gülle, Abwasserreinigung etc.) Informationen über diese zu liefern.

Art. 19 Bewilligungspflicht und massgebliches Bewilligungsverfahren Abs. 2

AG, AR, BL, BS, NW, SZ, SG, Stadt Schaffhausen, FES und VKCS beantragen, Absatz 2 zu streichen, da er redundant mit dem nächsten Absatz ist. SH verlangt, das Verhältnis zu Abs. 3 zu prüfen. Für ZG sind die Verweise in Absatz 2 und 3 an die Lebensmittelverordnung anzupassen. SVU und FFU beantragen, das Waldgesetzt aufzuführen bzw. die Bestimmung ist mit dem Waldgesetz zu harmonisieren, da es strengere Vorgaben als die FrSV besitzt.

Art. 19 Abs. 4 und 5

Nach Auffassung von AG, AR, BL, BS, SG, SH, Stadt Schaffhausen, FES und VKCS ist Absatz 5 zu streichen, da Lebensmittel zur Genüge im lex specialis geregelt sind. Für SG könnte aus diesem Grund auch Absatz 4 gestrichen werden. Verschiedene Stellen fänden es sinnvoll, wenn Futtermittel, die mit nicht bewilligten GVO verunreinigt sind, analog wie Lebensmittel auch vom BAFU beurteilt werden und fordern eine Ergänzung der Absätze mit

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