Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
„Futtermittel“ bzw. sinngemäss, „Bundesamt für Landwirtschaft“ oder „Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement“ (LU, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FFU, FiBL, SAG, SVU, StopOGM, uniterre). Die CSP findet, die Zuständigkeit für das Inverkehrbringen von GVO sollte in einem Departement angesiedelt werden.
Art. 20 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
Abs. 1
SG beantragt, den Begriff „Inverkehrbringen“ zu überprüfen und fordert, dass diese Bestimmung sich nur auf das erstmalige Inverkehrbringen bezieht
Abs. 2 Bst. e
Der scnat fordert, explizit festzuschreiben, dass der Überwachungsplan der Gesuchstellerin genehmigt werden muss, da die Überwachung Aufgabe der Behörden ist.
Abs. 2 Bst. f
SGCI und Internutrition beantragen, die Anforderungen an die Achtung der Würde der Kreatur in Bst. f unbedingt zu konkretisieren.
Abs. 2 Bst. hneu
Prométerre beantragt einen neuen Buchstaben h mit einem Hinweis auf die Sicherstellungspflicht nach Art. 12.
Art. 21 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen von pathogenen Organis-
men
Der scnat fordert, explizit festzuschreiben, dass der Überwachungsplan der Gesuchstellerin genehmigt werden muss, da die Überwachung Aufgabe der Behörden ist.
Art. 22 Neue Erkenntnisse
FES und VSSG weisen darauf hin, dass dieser Artikel für gebietsfremde invasive Organismen nicht greift. Ihrer Meinung nach können aber neue Erkenntnisse über diese Organismen umgesetzt werden, wenn die allgemein anerkannten Schwarze Liste und Watch- Liste der SKEW beachtet werden.
Abs. 2
Nach Auffassung der EKAH bedeutet dieser Absatz, dass der Gesuchsteller die Verfügung der Bewilligungsbehörde verändert, indem er Massnahmen an neue Verhältnisse anpasst. Die EKAH stellt die Zulässigkeit dieses Vorgehens in Frage.
Art. 23 Meldung des Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen
Für SG ist der Begriff „direktes Ausbringen in die Umwelt“ nicht klar, ERFA BIO, SG und AWEL/ZH verlangen eine Erläuterung des Zwecks dieser Meldung.
Verschiedene Stellen verlangen eine Änderung des Zeitpunktes, wann das Ausbringen gemeldet werden muss:
− AR, GL, GR und SZ fordern allgemein eine Verkürzung,
− GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG, StopOGM
und uniterre fordern eine Angleichung an das Vorgehen in Deutschland, wo frühestens 9 Monate, spätestens 3 Monate vor dem Ausbringen gemeldet werden muss,
− für die VKMB hat die Meldung vor dem Ausbringen zu erfolgen, und zwar in einer Frist,
die genügend Zeit für Schutzvorkehrungen lässt.
Mehr oder weniger einheitlich wird von diesen Stellen dabei eine Koordination mit der Koexistenzverordnung verlangt, damit ein einheitliches Vorgehen gewährleistet ist (AR, GL,
GR, NW, SZ, GRÜNE, SP, Greenpeace, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG).
22/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857