Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

meidung potenzieller Risiken sowie die Aufnahme des Erhalts der Biodiversität und ihrer nachhaltigen Nutzung in den Zweckartikel. Vereinzelt werden explizit begrüsst die Bestimmungen zur Würde der Kreatur, zum Schutz von Stoffhaushalt und Funktion von Ökosystemen, zum Schutz der gentechnikfreien Produktion und Wahlfreiheit der Konsumenten und zum Umweltmonitoring. Bürgerliche Parteien und Spitzenverbände der Wirtschaft kritisieren die Einführung von in ihren Augen verwirrenden und unsinnigen Bestimmungen. Diese erhöhte Regelungsdichte bringe nicht mehr Klarheit, sondern im Gegenteil neue Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten.

Koordination mit anderen Gesetzen

In Bezug auf das Verhältnis der FrSV zu anderen Rechtserlassen wird in vielen Stellungnahmen die ungenügende Koordination zur Koexistenzverordnung bemängelt. Darüber hinaus wird von Umweltfachverbänden eine Verbindung zum Natur- und Heimatschutzgesetzt gefordert.

Struktur

Einige Fachverbände begrüssen die klarere Struktur der neuen Verordnung. Insbesondere die Trennung der Anforderungen an den Umgang mit GVO und PO wird von ihnen begrüsst, da dies die unterschiedliche Regelungsdichte in GTG und USG widerspiegle. Einige Kantone sowie eine interkantonale Fachgruppe bewerten die Erweiterung um das Kapitel über Bewilligungen und Meldungen als sinnvoll.

Verständlichkeit / Begriffe

Verschiedentlich wird bemängelt, dass die Verordnung komplex und anspruchsvoll sei und es wird ein erläuternder Bericht gefordert. Von wissenschaftlicher Seite wird bedauert, dass konkretisierungsbedürftige Begriffe und Bestimmungen nicht näher definiert werden. Auch sollte die Anzahl Begriffe für einen ähnlichen Sachverhalt (beeinträchtigen, gefährden etc.) reduziert und so definiert werden, dass sie eindeutig, verständlich und voneinander abgrenzbar sind. Wirtschaftsparteien und –verbände bemängeln, dass wichtige Anforderungen wie z.B. die Würde der Kreatur oder der Schutz der Produktion ohne GVO nicht stärker konkretisiert werden, womit neue Rechtsunsicherheiten geschaffen würden. Es könne dadurch zu Fehlinterpretationen zu kommen.

Umgang mit Organismen

Von vielen Umweltfachverbänden, Kantonen und Fachorganisationen wird begrüsst, dass mit der neuen Verordnung die Verbreitung von Organismen sowie die Bekämpfung der unkontrollierten Ausbreitung und Vermehrung von Organismen mehr Gewicht bekommen. Mit den klaren Vorgaben zur Risikoermittlung, zum Monitoring und zur Bekämpfung erhielten die Behörden die nötige Handhabe, um kommende Schäden zu verhindern oder zu verringern. Einige Kantone und Gemeinden beantragen dabei, in der Verordnung explizit festzuhalten, dass aus den Verpflichtungen der Kantone zur Überwachung der Sorgfaltspflicht oder zur Bekämpfung von gebietsfremden invasiven Organismen keine Staatshaftung hergeleitet werden könne, wenn es dennoch zu Schäden kommen sollte.

Darüber hinaus sind für Kantone und Gemeinden bei der Bekämpfung klare kantonsübergreifende Strategien nötig, weshalb der Bund die Federführung übernehmen und mit den Kantonen Bekämpfungsmassnahmen erarbeiten und diese harmonisieren solle.

Nach Ansicht der Umweltfachverbände müssen Genotypen berücksichtigt werden, um die Gefährdung von Organismen einstufen zu können (Pathogenität, Invasivität, Gebietsfremdheit), da hierfür weder die Ebene der Art noch die der Unterart geeignet seien. Auch seien bei Freisetzungen die Sicherheit des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit unbedingt zu gewährleisten.

Von Seiten der Wirtschaftsparteien und –verbände und der Industrie wird der aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen grössere Unterschied der Regelungsdichte für PO und GVO kritisiert, welcher der Erfahrung und den wissenschaftlichen Grundlagen widerspreche.

5/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857