Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Fachorganisationen begrüssen die Anpassungen ans Gentechnikgesetz, wobei sie besonders folgende Punkte positiv hervorheben:
− Die Erweiterung der Schutzziele um den Schutz der Produktion ohne Gentechnik und
die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten;
− Die Vorgaben für die Risikoermittlung und die Überwachung;
− Die ausführlichen Artikel zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Viel-
falt;
− Das Verbot des direkten Ausbringens von GVO mit Resistenzgenen gegen in der Me-
dizin zugelassene Antibiotika.
Weiterhin sehen diese Kreise in der Kennzeichnungslimite von 0.1% für Spuren von unbeabsichtigtem Erbmaterial das Kernstück der Verordnung, wobei sie fordern, diesen Wert auch explizit für direkte Anwendungen im landwirtschaftlichen Bereich (Saat- und Pflanzengut, Dünger und Pflanzenschutzmittel) anzuwenden.
Dagegen wird die Vorlage von Seiten der Wirtschaft, von rechten Parteien sowie von Fachorganisationen aus dem Bereich Biotechnologie scharf kritisiert und zur Überarbeitung zurückgewiesen. Zwar anerkennen diese Kreise die Notwendigkeit der Anpassung an das GTG, jedoch werde eine zu strenge Interpretation des GTG zu Grunde gelegt, so dass die FrSV erheblich über das GTG hinausgehe und für verschiedene Artikel die Rechtsgrundlagen nicht gegeben seien. Ausserdem führe die erhöhte Regelungsdichte zu neuen Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten. Verbunden mit zusätzlichen administrativen Hürden und den Vorschriften zur Sicherstellung könne dies dazu führen, dass Freisetzungsversuche mit GVO erschwert oder sogar verunmöglicht werden. Von Teilen der Wissenschaft wird bemängelt, dass ein forschungsfeindlicher Ton herrsche und dass der Zweck des GTG, dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt bei der Anwendung der Gentechnologie zu dienen, in der Verordnung nicht umgesetzt werde.
Im Einzelnen wird kritisiert:
− Die unterschiedliche Regelungsdichte für PO und GVO;
− die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Stoffwechselprodukte und Abfälle;
− die fehlende Rechtsgrundlage für einige Bestimmungen, z.B. bei den Mitwirkungsrech-
ten der EKAH, bei den Regelungen zur unerwünschten Verbreitung oder bei der Absprache mit den betroffenen Personen;
− die ungenügende Konkretisierung wichtiger Anforderungen, z.B. die Würde der Krea-
tur, Wahlfreiheit der Konsumenten oder Schutz der Produktion ohne GVO;
− die pauschale Sicherstellungspflicht von 20 Mio CHF.
Von vielen Anhörungsteilnehmern wird die ungenügende Koordination mit der Koexistenzverordnung bemängelt. Von Seite der linken Parteien, von Umweltschutzorganisationen und von Vertretern des biologischen Landbaus wird gefordert, die Koexistenzverordnung in die Freisetzungsverordnung zu integrieren.
Pathogene Organismen
Bei den pathogenen Organismen gibt vor allem die Definition Anlass zu vielen Bemerkungen. Ein Grossteil der Kantone sowie die Vereinigung der Kantonsärzte begrüsst die Klarstellung in der Definition, dass Pathogenität nicht nur für den Menschen, sondern auch für Tiere und Pflanzen betrachtet wird. Dementsprechend begrüssen sie auch, dass die Freisetzung aller hochpathogenen Organismen der Gruppe 3 und 4 verboten wird. Dagegen ist der Einschluss von Organismen, die in Pflanzenschutzmittel und Bioziden Verwendung finden, umstritten. Während dies von einigen Kantonen und der Vereinigung der Kantonsärzte begrüsst wird, sind andere Kantone, landwirtschaftliche Forschungs- und Beratungsinstitutionen sowie Gewerbevertreter aus diesem Bereich dagegen. Ihrer Meinung nach sollten für die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben der Pflanzenschutzmittelverordnung vorgehen, Regelungen für sämtliche Nützlinge, insbesondere für Makroorganismen, in der FrSV werden aus folgenden Gründen abgelehnt:
7/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857