Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 pagine

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: F472-1857

− die Anforderungen könnten die Entwicklung von biologischen Bekämpfungsmethoden

vollständig blockieren;

− die Sicherstellungspflicht sei von kleinen Firmen nicht zu bewerkstelligen;

− in der EU seien die Anforderungen an die Bewilligungsunterlagen derzeit in Überarbei-

tung, es sei dieser Prozess abzuwarten;

− die Folgen für die klassische biologische Schädlingskontrolle könnten verheerend sein. Eine Umweltorganisation sowie einige Fachorganisationen wiederum begrüssen, dass Makroorganismen, die bei Wirbellosen pathogen wirken und die aus Populationen der Schweiz oder der umliegenden Länder stammen, von einer Bewilligungspflicht ausgenommen werden können. Für Mikroorganismen sei dagegen das Kriterium „gebietsfremd“ nicht angemessen, weshalb diese von einer Bewilligungspflicht befreit werden sollten, wenn sie aus eigenen Proben stammen.

Zum Anhang 3 für vereinfachte Bewilligungsverfahren wird von verschiedenen Seiten beantragt, die Liste zu überarbeiten im Hinblick auf Fehler und auf Überschneidungen mit der Liste der bewilligten Pflanzenschutzmittel.

Gebietsfremde Organismen

Die Erweiterung des Geltungsbereiches auf gebietsfremde invasive Organismen findet breite Unterstützung und wird generell begrüsst. Von jeweils verschiedener Seite werden aber auch einzelne Kritikpunkte angebracht:

− die Zusammenstellung der Listen in den Anhängen 2.1 und 2.2 sei willkürlich und mit

bereits existierenden Listen von Fachgremien (SKEW, EPPO) abzustimmen;

− die Problematik von invasiven gebietsfremden Organismen sei breiter gefasst und be-

nötige ein breiteres Konzept, welches z.B. auch Importe und Arten umfasse, die bereits in der Umwelt vorhanden sind;

− die Koordination mit anderen rechtlichen Bestimmungen, z.B. mit dem Natur- und Hei-

matschutzgesetz oder mit der Pflanzenschutzverordnung, sei dringend nötig;

− die Einführung des Begriffes gebietsfremd sei unnötig und nicht zielführend, die Defini-

tion von „gebietsfremd“ willkürlich und problematisch;

− für die Bekämpfung von invasiven Organismen sollte schweizweit ein Verkaufs- und

Freisetzungsverbot von invasiven Arten durchgesetzt werden.

Von Seiten von Kantonen und Gemeinden wird nahezu einstimmig die Führungsrolle des Bundes gefordert. So soll der Bund die Federführung übernehmen, und zusammen mit den Kantonen und Regionen Strategien und Richtlinien erarbeiten und Bekämpfungsmassnahmen harmonisieren.

Die Vertretung des Schweizerischen Gartenbaus ist mit den vorgesehenen Regelungen nur bedingt einverstanden. Nach ihr lässt die Verordnung ausser Acht, dass gebietsfremde Organismen erst durch veränderte Umweltbedingungen zum Problem würden. Auch würden mit den vorliegenden Bestimmungen nur die Angehörigen der Branche zur Verantwortung gezogen, branchenfremder Handel oder private Touristen blieben unbehelligt. Aus diesen Gründen lehnt sie die Bestimmungen in Artikel 11 Abs. 1 für gebietsfremde Organismen ab. Dagegen kann sie Art. 11 Abs. 3 und den Anhängen 2.1 und 2.2 zustimmen, sofern der Essigbaum Rhus typhinus gestrichen werde und Änderungen laufend und transparent kommuniziert werden. Darüber hinaus beantragen die Gartenbauvertreter eine Streichung von Artikel 44 Abs. 2, da ein Verbot einer Pflanze einen beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden bedeute. Bleibe der Artikel bestehen, so habe er sich auf Anhang 2.1 zu beschränken und Kosten dürfen nur bei einem eindeutigen Nachweis an einen Schadenverursacher überbunden werden.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Präambel

8/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857