Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
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Anhang Art. 4 Dazu der Anhang über die Gebühren für besondere Dienstleistun- AR
gen und Bewilligungen
Ziffer 3.1
Der Gebührenansatz wird vervierfacht, was unverhältnismässig ist
und bspw. Für Appenzell Ausserrhoden gegenüber heute mit rund
40'000 Halterabklärungen zu Mehrkosten von bis zu Fr. 60'000
führen würde.
Auf die Gebührenerhebung sei zu verzichten.
Ziffer 3.10
Der Ansatz ist bereits heute überhöht, deshalb sollte die Gebühr
reduziert respektive ganz gestrichen werden. Dies insbesondere
im Zusammenhang mit dem Entscheid der KKJP, wo festgelegt
ist, dass die Kantone keine Rechnung stellen, wenn sie Leistun-
gen zugunsten der Bundeskriminalpolizei (BKP) erbringen. Dem-
zufolge sollte der Bund auch seine Aufwendungen zugunsten der
Kantone nicht in Rechnung stellen.
Die Gebühr sei wegen Unverhältnismässigkeit zu reduzieren, re-
spektive es sei auf die Gebührenerhebung zu verzichten.
Anhang Art. 4 Der Vernehmlasser beantragt eine moderate und vertretbare Er- VSPB (BL)
höhung der Gebühren für die Verarbeitung von Anfragen im Ord- NW nungsbussenverfahren. Die geplante Erhöhung von heute 0.50 Fr.
auf neu 2.00 Fr. ist zu hoch und scheint sich nicht mit dem Hin-
weis auf Kostendeckung begründen zu lassern, da die administra-
tiven Kosten aufgrund der Modernisierung (Filtertransfers) eher
ab- als zugenommen haben.
7.3 Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)
15 Vernehmlasser (ZH, LU, FR, UR, NW, GL, ZG, BS, BL, AR, AI, SG, OW, SO, VD) empfinden die Formel in Art. 2 Abs. 7 für die Berechnung des Bundesbeitrages als unbefriedigende Lösung. Es werden verschiedene Berechnungsmodi vorgeschlagen.
Zwei Vernehmlasser (AG, GE) bemängeln, für eine Budgetierung sei die Veröffentlichung der Aufteilung des Bundesbeitrages im Oktober zu spät. Artikel 3 Absatz 5 sei entsprechend zu ändern.
Artikel 6 Absatz 1 sieht vor, dass mit der Abrechnung ein Revisionsbericht einzureichen sei. Dies wird von neun Vernehmlassern (UR, FR, NW, ZH, GE, LU, AI, SO, SG) als zu aufwändig erachtet und es wird daher die Streichung oder Änderung dieses Absatzes verlangt. Änderungsvorschläge sind die Verlängerung der Eingabefrist auf Ende Oktober statt Ende Juni und die Übernahme der Kosten des Revisionsberichtes durch das BAG.
Die Verzinsung zu 5%, die in Art. 7 für die Rückerstattung von zuviel bezogenen Bundesbeiträgen verlangt wird, wird von vier Vernehmlassern (AI, FR, NW, LU) als Sanktion angesehen und es wird angeregt, diesen Satz auf den Umfang des Satzes von Bundesobligationen zu reduzieren.
Zudem wird von sieben Vernehmlassern (LU, AI, NW, FR, BL, AR, SO) verlangt, dass die Übertragungsmöglichkeit der Bundesbeiträge (Artikel 10) nicht mit deren vollständigen Ausschöpfung verknüpft bleibe. Der Artikel sei entsprechend umzuformulieren.
Artikel Anträge Vernehmlasser
Allg. Gemäss Artikel 66 KVG wird sich der Bund zu 7.5 Prozent an den Brutto- UR
kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) beteiligen. NW Dieser Betrag wird gemäss der Wohnbevölkerung sowie nach der Anzahl GL der Versicherten nach Artikel 65a KVG auf die einzelnen Kantone verteilt. SO