Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 125Fedlex · Rapporto sui risultati

Die Regelung gemäss NFA sieht keine Bundesbeteiligung an der zu erwartenden Dynamik bei der Anzahl Prämienverbilligungsbezüger vor, die von der voraussichtlich steigenden Anzahl EL- und Sozialhilfebezüger ausgehen wird. Der Vernehmlasser bedauert diesen Umstand ausdrücklich.

Allg. Die Verordnung ersetzt die bisherige Verordnung vom 12. April 1995. Die SZ

Neufassung ist notwendig, weil mit der NFA der Bundesanteil an den Aufwendungen für die Prämienverbilligung neu berechnet wird. Der Verord-

nung wird seitens des Vernehmlassers zugestimmt. Begrüsst wird insbe-

sondere die Klärung der Zuständigkeit in Art. 8.

Bisher hat das BAG im April die Zahlen für das Folgejahr veröffentlicht. Neu sollen die Zahlen erst im Oktober veröffentlich werden. Dies führt zu

Schwierigkeiten beim Budgetieren. An der bisherigen Regelung sollte festgehalten werden Das BAG sollte auch fortan den Kantonen im April die

provisorischen (geschätzten) Zahlen für das Folgejahr bekannt geben (Art.

3 Abs. 5 [alt 4 Abs. 4]).

Allg. Der Entwurf zur VPVK sei sachgerecht und nachvollziehbar. Er entspricht ZG

materiell-rechtlich den Vorgaben von Art. 66 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gemäss Fassung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Substantieller Anpassungsbedarf bestehe lediglich in Art. 2 (siehe nachfolgend).

Allg. Allgemeine Bemerkung: AG

Das Berechnungsmodell ist relativ kompliziert. Es stellt sich gemäss Ver-

nehmlasser die Frage, weshalb die Bruttokosten nicht auf Grund des Prämiensolls und der Kostenbeteiligung des Vorjahres berechnet werden können. Diese Zahlen könnten so den Kantonen auch früher bekannt gegeben werden. Nachteil dieser Variante wäre, dass jeweils 7.5% der Bruttokosten des Vorjahres im laufenden Jahr ausbezahlt würden. Vorteil wäre aber die transparentere und einfachere Berechnung und dass die Zahlen früher veröffentlicht werden könnten. Zudem entspricht auch das vorgeschlagene

Modell nicht den Kosten des Auszahlungsjahres.

Allg. Le proposte formulate dal Consiglio federale nel contesto della nuova ordi- TI

nanza concernente i sussidi della Confederazione per la riduzione dei premi nell’assicurazione malattie (ORPM) sono sostanzialmente condivise.

L'unica modifica preconizzata si riferisce all'art. 8

Allg. La nouvelle ordonnance ne tient plus compte de l'indice de capacité finan- VD

cière. Il y a lieu de mentionner que cette ordonnance correspond à la mesure 1_8 - réduction des primes dans l'assurance maladie - de la partie

désenchevêtrement des tâches du bilan global.

Allg. Sur un plan général, le Canton de Genève est globalement favorable à GE

l’ordonnance telle que proposée qui précise l’application des art. 65 et 65a LAMal. Le Canton de Genève propose cependant quelques adaptations.

Elles concernent notamment le moment auquel le canton est informé du

montant de la subvention fédérale pour l’année suivante et la simplification du processus de contrôle envisagé par la Confédération.

Art. 1 Il conviendrait de mentionner, dans cet article, le fait que l’ordonnance règle GE

non seulement le calcul et la répartition des subsides fédéraux entre les

cantons, mais également le devoir des cantons de fournir un décompte,

ainsi que le contrôle exercé par la Confédération sur les cantons.

Art. 2 Gemäss der Formel in Art. 2 Abs. 7 VPVK wird für die Berechnung des ZH

Bundesbeitrags des Jahres x vorab auf das Verhältnis zwischen Bruttokosten, ausgedrückt in der Summe von Prämiensoll und Kostenbeteiligung,

und den Durchschnittsprämien abgestellt. Es ist gemäss Vernehmlasser

zwar gerechtfertigt, auf den Durchschnitt der Bruttokosten von drei Jahren abzustellen, da somit Schwankungen etwas geglättet werden. Nachträglich müsste jedoch eine Korrektur erfolgen, der die tatsächlichen Zahlen des

Prämiensolls und der Kostenbeteiligungen des Jahres ×, ×-1 und ×-2 zu

Grunde liegen. Die Differenz wäre mit der nächsten Zahlung des Bundes

auszugleichen. Dies wäre 2010 für das Auszahlungsjahr 2008 erstmals

möglich. Nicht gerechtfertigt erscheint dem Vernehmlasser, dass auch beim Versichertenbestand ohne Korrekturmodus auf mindestens zwei Jahre zurückliegende Zahlen abgestellt werden soll. So hat der Versichertenbestand in den vergangenen zehn Jahren durchschnittlich um 0,4% zugenommen.

Sollte, wie in der Formel vorgesehen, auf die Versichertenzahlen des Jahres ×-2 abgestellt werden, so würde der Bundesbeitrag systematisch und jährlich 0,8% zu tief ausfallen, wodurch die Kantone um mindestens 14 Mio.

Franken stärker belastet würden. Der Vernehmlasser schlägt deshalb vor,