Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 126Fedlex · Rapporto sui risultati

dass der nach der vorgeschlagenen Formel berechnete Bundesbeitrag

nachträglich, d.h. nach Vorliegen der gesicherten Versichertenzahlen, korrigiert wird.

Antrag:

Art. 2 ist wie folgt zu ergänzen:

Abs. 8 (neu):

Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung werden die Bundesbeiträge des Jahres ×-2 auf Grundlage der aktualisierten Werte wie folgt korrigiert:

Jahr x-2 Jahr x-1 Jahr x

PS+KB PS+KB PS+KB

________ + _________ + ___________

P x 12 x V P x 12 x V P x 12 x V

Bx= ______________________________________________ x Px 12 x Vx

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Der sich daraus ergebende Mehr- oder Minderbeitrag wird mit dem Bun-

desbeitrag des laufenden Jahres erstattet bzw. verrechnet.

P: Durchschnittsprämie

V: Versichertenbestand

PS: Prämiensoll

KB: Kostenbeteiligung

B: Bruttokosten

Art. 2 Der Vernehmlasser ist mit dem vorgeschlagenen Vorgehen grundsätzlich LU einverstanden. Unbefriedigend ist hingegen der Umstand, dass die Brutto- FR kosten mit der Anzahl Versicherten des Jahres x-2 hochgerechnet werden UR sollen. Die Einjahres-Wachstumsrate des Versichertenbestandes betrug NW zwischen 1996 und 2005 im Durchschnitt 0,4 Prozent. Wenn der Versicher- GL tenbestand des Jahres ZG x-2 angewendet wird, entgehen den Kantonen jährliche Bundesbeiträge im BS Umfang von 0,8 Prozent. Gemäss Schätzung des BAG würde sich der BL Bundesanteil an der Prämienverbilligung nach den Regeln der NFA für AR 2007 auf 1,736 Milliarden Franken belaufen. Dabei wird der Versicherten- AI bestand von 2005 unterstellt. Wird davon ausgegangen, dass der Versi- SG chertenbestand 2007 um 0,8 Prozent höher liegt, würden die Bundesbei-

träge um 14 Millionen Franken höher ausfallen. Dieser Betrag ist nicht sehr hoch, doch dürfte er systematisch und jährlich zulasten der Kantone aus-

bleiben. Der Vernehmlasser schlägt deshalb vor, dass der Bundesbeitrag ab dem Jahr 2010 jeweils um den Schätzfehler des Jahres 2-x korrigiert

wird, und zwar sowohl in Bezug auf den Versichertenbestand als auch auf das Verhältnis zwischen Bruttokosten und Durchschnittsprämie. Die nachträgliche Korrektur ist insofern angezeigt, als die Aussagekraft der Durchschnittsprämie für die Bruttokosten nicht nur zufällig, sondern systematisch schwanken kann, nämlich in einer Phase des Reserveauf- oder -abbaus,

bei politisch motivierter Prämiengenehmigung oder bei einer generell veränderten Nutzungshäufigkeit der ordentlichen Franchise, auf welcher die

Berechnung der Durchschnittsprämie beruht.

Konkret schlägt der Vernehmlasser die Ergänzung von Artikel 2 mit einem neuen Absatz 8 vor wie folgt:

"Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung werden die Bundesbeiträge des Jahres x-2 auf Basis der effektiven Bruttokosten und

des effektiven Versichertenbestandes korrigiert. Der sich daraus ergebende Mehr- oder Minderbeitrag wird mit dem Bundesbeitrag des betreffenden

Jahres verrechnet."

Art. 2 Für die Kantone ist die Berechnungsart der Bruttokosten unbefriedigend. OW Dadurch, dass für die Auszahlung des Bundesbeitrages die Bruttokosten SO mit der Anzahl Versicherten des Jahres x-2 hochgerechnet werden, wird

der überproportionalen Entwicklung in diesem Bereich gemäss Vernehmlasser zu wenig Beachtung geschenkt. Es wird deshalb vorgeschlagen,

dass der Bundesbeitrag um den Schätzungsfehler des Jahres 2-x korrigiert wird und zwar sowohl in Bezug auf den Versichertenbestand als auch auf das Verhältnis zwischen Bruttokosten und Durchschnittsprämie.

Art. 2 La Confédération propose de calculer sa contribution à partir de l'effectif de VD la population des assurés de l'année (x-2), tel que cela apparaît dans la