Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 129Fedlex · Rapporto sui risultati

2 Die Abrechnung erfolgt auf einem vom BAG nach Anhören der Kantone erstellten Formular, welches insbesondere Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten enthält.

3 Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung von Verbilligungsbeiträgen teilweise

oder vollständig den Gemeinden überlassen, haben die Abrechnungen der Gemeinden zu überprüfen.

Artikel 6 Absatz 1 und 3: streichen

Art. 5 und 6 Gemäss KVG bestehen einzig in Bezug auf die Kinder und jungen Erwach- GL senen in Ausbildung bundesrechtliche Vorschriften über die Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Ansonsten ist die Zuteilung der Prämienverbilligungsgelder Sache der Kantone. Bis auf die Prüfung der gesetzmässigen Erfüllung einer Aufgabe fehlen zwar die gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Verwendung des Bundesbeitrages für die Prämienverbilligung. Allerdings wäre es gemäss Vernehmlasser wenig sinnvoll, wenn die Kantone auf der neuen Grundlage eine Abrechnung mit dem Bund auf einer gegenüber heute reduzierten Informationsbasis verlangen würden, welche derart eine Reduktion der Transparenz und dadurch fehlende Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Kantonen auslösen würde. Demzufolge wird die Integration des heutigen Art. 7 Abs. 2 VPVK in Art. 5 Abs. 2 VPVKr vom Vernehmlasser befürwortet.

Art. 6 Gemäss Vernehmlasser hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass eine ZH gleichzeitige Einreichung des Revisionsberichtes mit der Abrechnung, wie dies Abs. 1 vorsieht, zeitlich zu knapp bemessen ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung der Abrechnungen, die geeignete Prüfung der Gemeindeabrechnungen und der Zusammenzug der daraus erhaltenen Werte in die Zuständigkeit verschiedener Stellen fällt, die ihrerseits für die Arbeiten je mehrere Wochen oder Monate benötigen. Bereits für die Erstellung der Schlussabrechnung ist die per 30. Juni festgelegte Frist daher nur knapp ausreichend, die nachfolgenden Plausibilitätsprüfungen durch ein beigezogenes Institut und die Erstellung des Revisionsberichtes zur Abrechnung sind jedoch bis zu diesem Termin nicht durchführbar. Wir schlagen daher vor, für die Einreichung des Revisionsberichtes die Frist bis 31. Oktober zu verlängern.

Abs. 3 verweist auf Art. 11 des Subventionsgesetzes, der die Auskunftspflicht des Gesuchstellers zwecks Bemessung der Finanzhilfen und Abgeltungen regelt. Die Bundesbeiträge an die Prämienverbilligung werden künftig jedoch automatisch und ohne Gesuch des Kantons und ohne vorgängige Bemessung ausbezahlt. Insofern erweist sich gemäss Vernehmlasser die Verweisung auf Art. 11 des Subventionsgesetzes als unzutreffend.

Antrag:

Art. 6 sei wie folgt zu formulieren:

"1 Der Revisionsbericht zur Abrechnung des Bundesbeitrages ist dem BAG spätestens bis 31. Oktober des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres einzureichen. Er gibt Auskunft über Zeitpunkt und Umfang der Revision, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse. Das BAG kann von den Revisionsstellen ergänzende Berichte verlangen.

2 Das BAG prüft im Sinne von Art. 25 des Subventionsgesetzes vom 5.

Oktober 1990 (Subventionsgesetz), ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird."

Abs. 3 sei zu streichen.

Art. 6 Le décompte prévu à l’art. 5, de par son caractère détaillé, est suffisant et GE ne nécessite pas un rapport de révision supplémentaire, que le Canton de Genève considère comme exagéré.

Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 sieht vor, dass mit der Abrechnung ein Revisionsbericht einzu- LU reichen sei. Die Anforderungen an diesen Revisionsbericht sind sehr offen gehalten, was vom Vernehmlasser begrüsst wird. Ferner sieht Art. 6 Abs. 1 vor, dass das BAG von den Revisionsstellen ergänzende Berichte verlangen kann. Der Vernehmlasser ist der Meinung, dass der administrative Aufwand im Zuge der Teilentflechtung der Prämienverbilligung im Rahmen der NFA deutlich reduziert werden sollte. Daher stellt sich die Frage, ob der Revisionsbericht nicht auch durch eine Mitteilung im Sinne von Art. 5 über den Umfang der ausgeschütteten Prämienverbilligung ersetzt werden könnte. Jedenfalls hält der Vernehmlasser fest, dass er nicht bereit sei, vom BAG verlangte Zusatzleistungen der Revisionsstelle durch die Kantone finanzieren zu lassen. Es wird deshalb beantragt, Art. 6 Abs. 1 entweder zu streichen oder wie folgt zu ergänzen: