Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

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Art. 8 Abs. 1 Der Vernehmlasser begrüsst die Ergänzung "dieser Kanton verbilligt die LU Prämien". Damit werde eine Unklarheit aus dem Weg geschafft, die oft zu unbefriedigenden Situationen führte.

Art. 10 Diese Bestimmung regelt den Übergang zum heutigen Art. 66 Abs. 6 KVG, LU der mit Inkrafttreten der NFA entfällt. Dabei sollen einzig Kantone, welche AI im Jahr vor der Inkraftsetzung der NFA (voraussichtlich 2007) die Bundes- NW beiträge vollständig beantragt haben, die Möglichkeit erhalten, bis maximal FR 10 Prozent der beantragten Bundesbeiträge auf das laufende Jahr (voraus- BL sichtlich 2008) zu übertragen. Die Regelung lehnt sich an Art. 7a der gel- AR tenden VPVK an. Allerdings scheint eine Einschränkung auf eine vollstän- SO dige Ausschöpfung der Bundesbeiträge im Übergang zur NFA nicht mehr notwendig. Im geltenden Recht konnte allenfalls befürchtet werden, dass

sich Kantone, die einen Teil der Prämienverbilligungsgelder des Vorjahres nicht verwendet haben, veranlasst sehen könnten, im massgebenden Jahr die Ausschöpfungsquote dank den übertragbaren Mitteln zu reduzieren, so dass im massgebenden Jahr eine volle Ausschöpfung verlangt wurde. Die Reduktionsmöglichkeit im Jahr der Inkraftsetzung der NFA fällt jedoch weg,

weshalb auch dieser Grund für die heutige Regelung gemäss Art. 7a VPVK entfällt. Der Vernehmlasser sieht deshalb keinen Anlass, die Übertra-

gungsmöglichkeit beim Übergang zur NFA an eine vollständige Ausschöpfung (im Vorjahr) zu knüpfen. Er schlägt folgende Formulierung von Art. 10 Abs. 1 vor:

"Die Kantone können Differenzen zwischen den nach Artikel 5 in seiner

Fassung vom 12. April 1995 beantragten und den tatsächlich ausbezahlten Beiträgen auf das folgende Jahr übertragen."

("welche im letzten Jahr von dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung das Maximum der Bundesbeiträge beantragt haben" sei zu streichen.)

Art. 10 Mit der neuen Abrechnungs- und Berechnungsart erübrigen sich gemäss OW Vernehmlasser sowohl der bisher mögliche Übertrag von nicht ausbezahlten Differenzbeträgen (bei Kantonen, die das Maximum der Prämienverbilligung beantragt haben) als auch die Akonto- und Schlusszahlungen des

Bundes. Die Übergangsregelung in Art. 10 VPVK sowohl für die Schlussabrechnung als auch den letztmaligen Übertrag der noch nicht ausbezahlten Beiträge wird begrüsst.

7.4 Verordnung über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn des Schweizerischen Nationalbank

Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. Wie bereits bei der Stellungnahme des Vernehmlassers OW

zur Vernehmlassung über den Schlussbericht der Pro-

jektorganisation betreffend die Festlegung des Ressour-

cen-, Lasten- und Härteausgleichs vermerkt wurde, ist

bei der Berechnung des Härteausgleiches die Gewinn-

ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB)

nur teilweise berücksichtigt worden. Teilweise deshalb,

weil aufgrund der heute bestehenden Gewinnausschüt-

tungsvereinbarung zwischen dem Bund und der SNB,

welche eine eingeschränkte Gültigkeit bis 2012 hat, von

einer Ausschüttung von 2,5 Milliarden Franken ausge-

gangen wurde. Bereits heute ist wegen der hohen Aus-

schüttungsreserve (16,473 Mrd. Fr. per 31.12.2006) ab-

sehbar, dass die Gewinnausschüttungsvereinbarung

verlängert werden wird. Entsprechende Gespräche zwi-

schen dem EFD und der SNB haben bekanntlich bereits

stattgefunden.

Da diese Gewinnausschüttungsreserve vor Inkrafttreten

des NFA geäufnet worden ist, wird beantragt, eine ent-

sprechende Übergangsbestimmung aufzunehmen und

zumindest einen Teil der freien Rückstellungen, die in