Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
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Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung
Die meisten Äusserungen der Vernehmlasser betreffen den in Art. 25a festgelegten Heimbegriff, die gesetzliche Grundlage für die Ausklammerung der Pauschalbeiträge für die obligatorische Krankenversicherung in den Artikeln 39 Abs. 4 und 54 a sowie den massgebenden Vermögensverzehr gemäss Art. 39 Abs. 5.
Ausserdem wird von einigen Vernehmlassern die Abstufung der Fallpauschalen in Art. 42a bemängelt, von anderen jedoch ausdrücklich begrüsst.
Verordnung vom 19. November 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversiche-
rung
Gemäss Art. 9 der Verordnung wird der Berechnungsfaktor der Finanzkraft der Kantone entfernt. Dies wird von den Vernehmlassern allgemein gutgeheissen.
Waldverordnung vom 30. November 1992
Von vielen Vernehmlasern wird die als zu hoch empfundene Regelungsdichte bemängelt. So etwa im Zusammenhang mit den in Art. 39 dem BAFU zugesprochenen Kompetenzen. Dieser Artikel sei dementsprechend zu streichen oder zu ergänzen.
Weiter äussern sich viele Vernehmlasser zur in Artikel 40 festgelegten Beitragsbemessung – es wird die Meinung vertreten, diese setze ein falsches Signal für teurere Projekte.
Mehrfach werden Änderungen an den Artikeln 41, 42 und 44 beantragt.
Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.
Verordnung vom 21. Januar über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationa-
ler und nationaler Bedeutung
Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei
Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.
Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; Aufhebung)
Ein Vernehmlasser (FR) fragt sich, ob die Aufhebung dieser Verordnung nicht verfrüht sei.