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Consultation 2007/108: Protocole II relatif à l'extension de l'Accord sur la libre circulation des personnes du 21 juin 1999 aux deux nouveaux Etats membres de l'UE (Bulgarie et Roumanie) · 12 pages
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Artikel 6
1. Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der
Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
2. Der Rat der Europäischen Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft
notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
Artikel 7
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des auf das Datum der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgenden Monats in Kraft.
Artikel 8
Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.
Artikel 9
Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen werden im Doppel in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Das Abkommen sowie sämtliche Anhänge, Protokolle und die Schlussakte in bulgarischer und rumänischer Sprache sind gleichermassen verbindlich. Der gemäss Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss wird den Wortlaut in den neuen Sprachen genehmigen.
Geschehen zu ... am ... zweitausendacht.
Für den Rat der Europäischen Union,
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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
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