Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/15: Legge federale concernente l'aiuto alle scuole universitarie e il coordinamento nel settore delle scuole universitarie (LASU) · 98 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 83Fedlex · Rapporto sui risultati

185. 6 SSISS b „die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 bedeuten:

(anche: CSM)

1. Die allgemeine Hochschulreife wird mit der gymnasialen Maturität oder durch eine von der Schweizerischen Maturitätskommission anerkannten gleichwertigen Leistung nachgewiesen.

2. Die Fachhochschulreife wird durch die Berufsmaturität oder die Fachmaturität oder

durch eine von der Schweizerischen Berufsmaturitätskommission oder der Schweizerischen Fachmaturitätskommission anerkannten gleichwertigen Leistung nachgewie-

sen.

3. Die Fachhochschulen können vom Schweizerischen Akkreditierungsrat bewilligte zusätzliche Eignungsabklärungen und angemessene Tätigkeiten in der Arbeitswelt verlangen.

4. Die Pädagogischen Hochschulen können für die Zulassung zu den Studiengängen der Sekundarstufe I die Allgemeine Hochschulreife gemäss Abs. 1 verlangen.“ 1

186. 2 PLR c „Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und

Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an“

1 187. 6 CFMP c „Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an“ 1

188. 8 Femwiss d (neu) „Die Hochschulen verfügen über ein geschlechtergerechtes Nachwuchsförde-

rungskonzept und setzen es in den angebotenen Disziplinen oder Fachbereichen um“ Cpv. 2 2

189. 6 SUAS „Die Schweizerische Hochschulkonferenz konkretisiert die Voraussetzungen in Akk-

(anche: CDSSAA)

reditierungsrichtlinien. Dabei trägt sie den Besonderheiten der universitären Hochschulen, Fachhochschulen, darunter insbesondere die Kunsthochschulen, Pädagogi-

schen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung“ 2

190. 8 CSM „Die Schweizerische Hochschulkonferenz konkretisiert die Voraussetzungen von Abs. a, c

und d in Akkreditierungsrichtlinien. Dabei trägt sie den Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.“

Articolo 27

N. Cat. Partecipanti Proposta di emendamento (PE) PE Cpv. 1 1

191. 1 ZH a. „Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für

(anche: BE, GE)

eine hochstehende Qualität der Lehre und Forschung“

1 192. 1 VD „L’accréditation de programmes est accordée aux conditions suivantes:

a. les hautes écoles et les autres institutions du domaine des hautes écoles garantis-

sent la qualité de l’enseignement; b. les hautes écoles et les autres institutions du domaine des hautes écoles et les collectivités qui en sont responsables garantissent que le programme d’études pourra être achevé 1

193. 7 WWF c (neu) „Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bie-

(anche: pronatura,

ten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm einen Beitrag zur nachhaltigen Entwick-Greenpeace, FEA,

alliance sud, Akte, lung leistet“

HPGes.)

Cpv. 2 2 194. 1 VD La Conférence suisse des hautes écoles précise les conditions dans des directives d’accréditation“