Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/15: Legge federale concernente l'aiuto alle scuole universitarie e il coordinamento nel settore delle scuole universitarie (LASU) · 98 pagine
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205. 6 CRUS „Der Bund beachtet dabei die folgenden Grundsätze:
(anche: CSST, LA-
a. Die Studienangebote und die Forschungsbereiche werden durch die Hochschulen
KFH-CRUS, SUAS,
CDSSAA, FNS, resp. ihre Träger bestimmt. Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz für CSST, UniL, UniNE, besonders kostenintensive Bereiche bleiben vorbehalten
SSIA) b. Der Bund kann den Ausbau von Stärken, die Konzentration der Kräfte und die Er-
schliessung neuer Potentiale an den Hochschulen auf deren Antrag unterstützen c. Den Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie von Fachbereichen ist Rechnung zu tragen“
206. 6 CSSUP Wie CRUS mit folgender Ergänzung:
2
b. „Der Bund kann den Ausbau von Stärken, die Konzentration der Kräfte, die Erhaltung und Stärkung von Exzellenz und Innovation sowie die Erschliessung neuer Potentiale an den Hochschulen auf deren Antrag unterstützen“
2
207. 6 SUAS b “Die Kräfte in den kostenintensiven Bereichen sind zu konzentrieren“
(anche: CDSSAA)
2
208. 6 FNS f (neu) “den Interessen des Forschungsplatzes Schweiz und der Erhaltung der Exzel-
lenz ist Rechung zu tragen“
2
209. 6 Accademie „Er beachtet dabei die folgenden Grundsätze:
a. Die Stärken sind gezielt auszubauen b. Die Kräfte sind zu konzentrieren c. Die relevanten Wissenschaftsbereiche sind zu pflegen d. Politische und akademische Zuständigkeiten sind zu unterscheiden
e. Auf die Autonomie der Hochschulen ist Rücksicht zu nehmen“
2 210. 8 PFZ c “Die relevanten Wissenschaftsbereiche sind zu pflegen“ 2 211. 8 HPGes. a (neu) “Der Verfassungsauftrag der Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist angemessen zu verwirklichen“ 2 212. 8 Unirat BS e “Die Autonomie der Hochschulen bleibt gewährt“ Nuovo cpv. 3 3 213. 8 HPGes. „Der erreichte Stand wird in angemessenen Abständen evaluiert. Das Nähere regelt die Zusammenarbeitsvereinbarung“
Articolo 34
N. Cat. Partecipanti Proposta di emendamento (PE) PE Cpv. 1 1 214. 2 PLR „Die eidgenössischen Hochschulen und anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die beitragsberechtigten kantonalen Hochschulen und anderen kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten mehrjährige Entwicklungs- und Finanzpläne. Sie beachten dabei die Bestimmungen ihres Trägers
sowie die Beschlüsse der Schweizerischen Hochschulkonferenz und allfällige Vorga-
ben der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz. 1 215. 6 CRUS „Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund
(anche: CSST, LA-
und Kantonen erarbeiten mehrjährige Entwicklungs- und Finanzpläne. Sie beachten
KFH-CRUS, KFH,
SUAS, CDSSAA, dabei die Bestimmungen ihres Trägers sowie die Beschlüsse der Schweizerischen
FNS, UniL, UniNE, Hochschulkonferenz und allfällige Vorgaben der Schweizerischen Hochschulrekto-
SSIA) renkonferenz. 1
216. 8 PFZ „Die eidgenössischen Hochschulen und anderen eidgenössischen Institutionen des Hoch-
schulbereichs sowie die beitragsberechtigten kantonalen Hochschulen und anderen kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten mehrjährige Entwicklungs- und Finanzpläne. Sie beachten dabei die Bestimmungen ihres Trägers sowie die Beschlüsse der Schweizerischen Hochschulkonferenz über die Aufgabenteilung in besonders kostenin-