Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 126Fedlex · Rapporto sui risultati

2 Im Falle eines auf einem Patienten Klassifikationssystem vom Typus FMH

DRG (Diagnosis Related Groups) basierenden leistungsbezogenen

Vergütungsmodells muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierun-

gshandbuch sowie ein–Konzept zur Kodier revision enthalten. Dem

Gesuch um Genehmigung müssen ergänzende Unterlagen über die

Kriterien zur Bestimmung der zur Ermittlung der Tarifstruktur beigezo-

genen Referenzspitäler beigelegt werden.

2 Ob die Tarifpartner sich überhaupt auf eine Kodierrevision einigen wer- H+, Inselspital

den, ist unklar. Wenn bis anhin eine unsystematische Einzelrechnun-

gskontrolle durch die Versicherer stattfindet, ist eine Kodierrevision ü-

berflüssig (teure Doppelspurigkeit). Die Kriterien zur Bestimmung der

Referenzspitäler sind Teil der Berechnungsgrundlagen und -methode

nach Abs. 1 Bst. a. Sie haben jedoch mit der Kodierung nichts zu tun.

Je grösser die Grundgesamtheit, desto besser die Datenbasis. … zu-

sätzlich das Kodierungshandbuch (Text gestrichen) enthalten. (Rest

streichen.

2 Art. 59 d Abs. 2: Ein Konzept zur Kodierrevision darf vom Verordnungs- Privatkliniken

geber nicht gefordert werden. Das Gesetz schreibt vor, dass eine Re-

chnungskontrolle erfolgen soll. Dies ist unbestritten. Ob richtig kodiert

worden ist, ist letztlich eine Frage, die die Richtigkeit der Rechnung be-

trifft und daher im Rahmen der Rechnungskontrolle geprüft werden

kann. Es kann nun nicht sein, dass periodische Kodierrevisionen vor-

geschrieben werden, ohne dass gleichzeitig die Rechnungskontrolle

eingeschränkt wird. Sonst wird den Leistungserbringern wiederum nur

zusätzlicher Aufwand verursacht, der sich letztlich verteuernd auf die

Gesundheitskosten auswirkt.

2 Art. 59 d Abs. 2: In einem Konzept zur Kodierrevision muss sicherge- SRK

stellt sein, dass Patientinnen und Patienten aus sozialen Randgruppen

oder mit Verständigungsproblemen nicht benachteiligt werden, und

dass für eine optimale medizinische Behandlung und Pflege erforderli-

che Mehraufwendungen im Klassifikationssystem berücksichtigt sind.

Sonst wird den Leistungserbringern wiederum nur zusätzlicher Auf-

wand verursacht, der sich letztlich verteuernd auf die Gesundheitskos-

ten auswirkt.

2 …zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierre- SWISSREHA

vision enthalten. (Rest streichen) VAKA Die Kriterien zur Bestimmung der Referenzspitäler sind Teil der Be-

rechnungsgrundlagen und -methode nach Abs. 1 Bst. a. Sie haben a-

ber mit der Kodierung nichts gemeinsam.

2 Für die Ärzteschaft ist es zentral, dass sie bei Themen wie Qualität, VLSS

Kodierung, Datenschutz, usw. einbezogen wird. Im KVV wird in diesem

Zusammenhang regelmässig von „Tarifpartnern" gesprochen (vgl. z.B.

Art. 59d Abs. 2). Im Kommentar heisst es z.B.: ''...müssen die Tarifpar-

tner dem Genehmigungsgesuch einen gemeinsamen Vorschlag mit

Instrumenten und Mechanismen beilegen, die dafür sorgen, dass im

Rahmen der Tarifanwendung die Qualität gewährleistet bleibt." (vgl.

S.11/14 oben).

Im Entwurf KVV ist deshalb bei den die Ärzteschaft betreffenden The-

men darauf zu achten, dass die FMH einbezogen werden muss. So ist

im Einzelfall der Begriff „Tarifpartner" z.B. durch „die Organisation ge-

mäss Art. 49 Abs. 2 rev.KVG" zu ersetzen oder durch „mit den Verbän-

den der Leistungserbringern" zu ergänzen.

2 Das Gesetz spricht nicht von Referenzspitälern. Als Grundsatz gilt gem. santésuisse

Art. 49 Abs. 2 KVG: „Die Spitäler haben der Organisation die dazu no-

twendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern“. Mit anderen

Worten: ALLE Spitäler müssen ihre Daten liefern! Es muss der Organi-

sation frei stehen, eine Auswahl zu treffen und das entsprechende Vor-