Bericht (deutsch und französisch)
Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten
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eine Finanzbuchhaltung führen. Grundlage ist die Nomenklatur des
Kontenrahmens von H+. Das Departement legt unter Anhörung der
Versicherer die gültige Version und den Detaillierungsgrad fest.“
„3 Zur Ermittlung der Kosten für die Anlagenutzung müssen die Spitäler
und Geburtshäuser eine Anlagebuchhaltung führen. Diese muss den
Kostenträgern offen gelegt werden.“
Gerade weil die Anlagenutzungskosten künftig auch von der OKP zu
tragen sind, ist es künftig notwendig zu wissen, welche Kosten pro
Leistung entstanden sind (Unterscheidung zwischen Engeren Betriebs-
kosten und Anlagenutzungskosten).
„4 Es ist eine zweistufige Kosten- und Leistungsrechnung zu führen, in
der die engeren Betriebskosten und die Kosten für Anlagenutzung für
die verschiedenen Leistungen getrennt ermittelt werden.“
3 In Abs. 3 ist zu präzisieren, inwiefern die Grundsätze zur Anlage- BE, BL, NW, buchhaltung im Spital von H+, welche Bestandteil von REKOLE bilden, LU, NW, SG, verbindliche Grundlage für die Ermittlung der Kosten für die Anla- UR, GDK genutzung sind.
„Zur Ermittlung der Kosten für die Anlagenutzung müssen die Spitäler
und Geburtshäuser eine Anlagebuchhaltung führen. Grundlage sind die
Empfehlungen von H+ Die Spitäler der Schweiz zur den Grundsätzen
zur Anlagebuchhaltung im Spital. Das Departement legt die gültige
Version fest und sieht eine Einführungsfrist von zwei Jahren vor.“
Art. 10a
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Dieser Artikel ist zuwenig präzis und lässt den Spitälern einen zu gros- AR
sen Spielraum bei der Ausgestaltung der Anlagebuchhaltung. So kann
z.B. die vorgesehene Nutzungsdauer bei demselben Gerät je nach Spi-
tal sehr unterschiedlich sein. In der Verordnung ist zwingend zu definie-
ren, welche Anlagen und Anlageziele von dauernder, langfristiger, mit-
telfristiger oder kurzfristiger Natur sind.
Die Anlagekategorien sollten mit den Empfehlungen von H+ Die Spitä- BE, BL, LU, ler der Schweiz übereinstimmen. In diesem Sinne ist es sinnvoll, auf NW, SG, UR, Artikel 10a zu verzichten. GDK
Dieser Artikel ist zu wenig präzis und lässt den Spitälern einen zu gros- GR
sen Spielraum bei der Ausgestaltung der Anlagebuchhaltung. So kann
z. B. die vorgesehene Nutzungsdauer bei demselben Gerät je nach
Spital sehr unterschiedlich sein. In der Verordnung ist unbedingt zu de-
finieren, welche Anlagen und Anlageziele von dauernder, langfristiger,
mittelfristiger beziehungsweise kurzfristiger Natur sind. Die vorgesehe-
ne Nutzungsdauer in Jahren ist ein subjektives Kriterium und damit als
Zuordnungskriterium nicht geeignet. Die Verordnung muss eine einheit-
liche Zuordnung sicherstellen, da sich die Zuordnung auf die Pauscha-
len auswirkt.
Dieser Artikel definiert die Nutzungsdauer von "kurzfristigen Anlagen FASMED und Anlageteilen" mit 3 - 15 Jahren. Somit besteht hier eine gewisse
Flexibilität zur Definition der Abschreibedauer (in der Empfehlung von
H+ REKOLE mit 8 Jahren definiert). Die Berücksichtigung der Empfeh-
lungen, die H+ im Rahmen der Erläuterungen zum betrieblichen Rech-
nungswesen im Spital abgegeben hat, begrüsst FASMED ausdrücklich.
Die Anlagebuchhaltung mit den notwendigen Vorgaben liegt mit RE- H+, Inselspi-KOLE vor. Damit eine schweizerisch einheitliche Kalkulationsmethode tal, SWISSangestrebt wird, ist es wichtig die Anlagekategorien abschliessend zu REHA, VAKA halten. Eine Erweiterung im Sinne einer Verfeinerung ist denkbar, muss