Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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vor ihrer Veröffentlichung haben.
2. Buchstabe a: Der Begriff „Qualifikation der Leistungserbringer“ ist unklar und sollte in der Verordnung nicht verwendet werden, denn er existiert im KVG nicht. Falls es sich um das Personal der Leistungserbringer handelt, ist Art. 22a, Abs. b KVG, der Auskunft verlangt über „Anzahl und Struktur der Beschäftigten und der Ausbildungsplätze“, genauer formuliert.
3. Buchstabe b: CURAVIVA Schweiz lehnt die Veröffentlichung von medizinischen Qualitätsindikatoren ab, solange keine gesamtschweizerisch gültigen Qualitätskriterien im Einvernehmen mit den Leistungserbringern der Langzeitpflege bestimmt worden sind.
4. Buchstabe d: Die Kostenentwicklung darf nur aufgrund der Kosten zu Lasten der OKP gemessen werden.
Art. 31 Abs.1: Vom BAG bzw. vom BfS publizierte Daten können bei falscher H+ Interpretation für die Spitäler geschäftsschädigend sein. Dies muss nicht unbedingt an einer falschen Interpretation der Daten liegen, sondern kann alleine in der Publikation an sich begründet sein.
Zu a. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist unklar und bringt der Öffentlichkeit keine zusätzliche Transparenz. Ob ein Spital betrieben werden darf bzw. gewisse Leistungen erbringen darf, muss in der Betriebsbewilligung geregelt sein. Bezüglich der Ärzteschaft kann auf die öffentliche FMHDatenbank zurückgegriffen werden. „..a. Leistungsangebot der Leistungserbringer;...“
Zu d. Es ist nicht klar, was mit Kostenentwicklungen gemeint ist. Dieser Passus ist zu streichen. Sind dies die Kosten in den Spitälern, zum Beispiel Löhne und Medikamente? Sind damit die Gesamtausgaben für die in einem Spital erbrachten Leistungen gemeint? Auch hier können unkommentierte und vor allem ungewichtete Daten geschäftsschädigend sein. Es besteht die Gefahr, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden. Vordergründig teure Spitäler können sich unter Einbezug der Art oder der Komplexität der behandelten Krankheiten als sehr günstig erweisen. Die Problematik ist hinlänglich bekannt und darf nicht so unkritisch in die Verordnung Eingang finden.
Art 31 Abs. 2 (neu): „Das Bundesamt berücksichtigt dabei insbesondere die Menge, die Schwere der Krankheiten und die Implikation der Aussagen.“ Und zwar bei privaten wie öffentlichen oder öffentlich subventionierten Anbietern.
Abs. 1 Inselspital
a. Leistungsangebot der Leistungserbringer
d. streichen
Vom BAG (bzw. BfS) publizierte Daten können bei falscher Interpretation für die Spitäler geschäftsschädigend sein. Dies muss nicht unbedingt an einer falschen Interpretation der Daten liegen, sondern kann alleine in der Publikation an sich begründet sein.
Zu a. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist unklar und bringt der allgemeinen Öffentlichkeit keine zusätzliche Transparenz. Ob ein Spital betrieben werden darf bzw. gewisse Leistungen erbringen darf, muss in der Betriebbewilligung geregelt sein. Bzgl. Der Ärzteschaft kann auf die öffentliche FMH-Datenbank zurückgegriffen werden.
Zu d. Es ist nicht klar was mit Kostenentwicklungen gemeint ist. Dieser Passus ist zu präzisieren. Sind die Kosten in den Spitälern gemeint? Sind die Gesamtausgaben für die in einem Spital erbrachten Leistungen gemeint? Unkommentierte und vor allem ungewichtete Daten geschäftsschädigend sein. Es besteht die Gefahr, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden. Vordergründig teure Spitäler können unter Einbezug der Art oder der Komplexität der Krankheiten sich als sehr günstig erweisen.
Abs 2 (neu): Das Bundesamt berücksichtigt dabei insbesondere die Menge, die Schwere der Krankheiten und die Implikation der Aussagen.
Und zwar bei privaten wie öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Anbietern.
Das BAG veröffentlicht Daten der Leistungserbringer. Besteht hier ein Konzept, Kantonsspital