Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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welches mit dem Verband H+ abgesprochen wurde. Allfällige Resultate und Aarau Aussagen können für ein Spital „geschäftsschädigend" sein.
Art. 31 Bst. a): Es ist unklar, aufgrund von welchen Fakten die Qualifikation der Privatkliniken Leistungserbringer ermittelt werden soll. Alle Spitäler, die tätig sein dürfen, ver-
fügen über eine Betriebsbewilligung, mit welcher bestätigt wird, dass sie für die
Erbringung der Leistungen qualifiziert sind. Ist das nicht mehr der Fall, ist dem
Spital die Betriebsbewilligung zu entziehen. Im Text ist deshalb „... und Qualifi-
kation“ zu streichen. Dies ist überflüssig.
Art. 31 Bst. b): U.E. ist es dem Bundesamt für Statistik aufgrund rein statisti-
scher Angaben nicht möglich, aussagekräftige medizinische Qualitätsindikato-
ren zu veröffentlichen. Privatklinuken befürworten selbstverständlich die Publi-
kation von Daten zur Qualität der Leistungserbringung. Es muss dabei jedoch
sichergestellt werden, dass die Empfänger der Publikation die Tragweite und
die Bedeutung der Veröffentlichung auch richtig erfassen können. Es ist daher
unumgänglich, dass das Bundesamt für Statistik diese Publikation vorgängig mit
den Leistungserbringern abspricht.
Art. 31 Bst. d): Der Begriff der Kostenentwicklung ist unverständlich. Welche
Kosten sind gemeint? Geht es um die Kosten in den Spitälern (Löhne, Be-
triebsaufwand) oder um die Kosten für eine in einem Spital erbrachte konkrete
Leistung? Solange hier nicht klar definiert wird, was mit diesem Begriff gemeint
ist, ist einer willkürlichen Publikation Tür und Tor geöffnet. Die Kosten einer Be-
handlung sind nämlich primär abhängig von der Komplexität der zu erbringen-
den Leistungen. Ein teures Spital oder eine teure Behandlung ist möglicherwei-
se wesentlich wirtschaftlicher als ein vordergründig billiges Spital oder eine
günstige Behandlung. Der Buchstabe ist daher entweder zu streichen oder
dann neu so zu formulieren, dass dann auch ein wirklich vernünftiger und fairer
Benchmark möglich ist.
Abs 2 (neu): Die in Art. 31 zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten bedürfen SRK einer Interpretation. Eine Veröffentlichung der Daten muss deshalb mit grösster
Zurückhaltung erfolgen und ist auf die nachweisbar objektiv vergleichbar erho-
benen Daten zu beschränken. Art. 31 ist mit einem Absatz 2 zu ergänzen:
Zur Beurteilung der Versorgung durch die Leistungserbringer gehören auch die
Daten über allfällige Wartezeiten.
a. Leistungsangebot und Qualifikation der Leistungserbringer SWISSREHA
d. streichen VAKA Vom BAG publizierte Daten können bei falscher Interpretation für die Spitäler
geschäftsschädigend sein. Dies muss nicht nur an der falschen Interpretation
der Daten liegen, sondern kann alleine in der Publikation an sich begründet
sein.
Zu a. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist unklar und für die Öffentlichkeit
irrelevant.
Zu d. Es ist nicht klar was mit Kostenentwicklungen gemeint ist. Sind dies die
Kosten in den Kliniken, zum Beispiel Löhne und Medikamente? Sind damit die
Gesamtausgaben für die in einem Spital erbrachten Leistungen gemeint? Die
Problematik ist bekannt und darf nicht so unkritisch in die Verordnung Eingang
finden.
Abs. 2 (neu): Das Bundesamt berücksichtigt dabei insbesondere die Menge, die
Schwere der Krankheiten und die Implikation der Aussagen.
„1 Das BAG veröffentlicht …“ santésuisse „Das Bundesamt für Statistik stellt gemäss Art. 22a Abs. 3 des Gesetzes die
Daten innert sechs Monaten nach Beendigung der Beobachtungsperiode den
Krankenversicherern pro Leistungserbringer zur Verfügung.“Dieser Absatz ent-
spricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Lieferung der Daten innerhalb der
genannten Frist ist für die Preisverhandlungen unabdingbar.
Zurzeit findet ein Wettbewerb um die Hoheit der Erhebung und Veröffentlichung Stadt ZH von Qualitätsindikatoren statt. Die IVQ, H+ und andere Verbände aber auch der
Bund (vgl. Artikel 31 KVV) wollen diese Lücke besetzen. Es ist mit der Veröf-