Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 27Fedlex · Rapporto sui risultati

kerung gerecht werde (FDP, SP, GPS, SGB, Unia, EKM, SFM). Um eine grösstmögliche Mobilität zu gewährleisten, sei die Aufenthaltsdauer auch bei interkantonalen Wohnsitzwechseln anzurechnen (FDP, SSV, KID). Vereinzelt wird eine Umformulierung von Abs. 1 vorgeschlagen: „Die Kantone können in ihren Gesetzen eine Aufenthaltsdauer von ... vorsehen.“ (SP, GPS, SGB, Unia). Betreffend die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufenthaltsdauer bestehen vereinzelt unterschiedliche Vorstellungen: so soll sie effektiv 3 Jahre (SVZ), maximal 2 Jahre (ai), 5 Jahre (BL) oder mindestens 5 Jahre (SO) betragen. Gemäss dem Kanton SZ ist Abs. 2 zu ändern: Jene Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht wird, soll auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig bleiben.

2. Ablehnende Stellungnahmen

• 9 Kantone (UR, OW, NW, SG, GR, TI, VD, VS, JU) lehnen die vorgeschlagene Rege-

lung ab. • 1 Partei (SVP) ist gegen die vorgeschlagene Regelung. • 2 Wirtschafts- und Berufsverbände (CP, FER) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SGV, SVBK, SFR, BGK, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Das Anliegen, eine gewisse Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer herzustellen, wird zum Teil als berechtigt angesehen. Die vorgeschlagene Bestimmung wird jedoch als zu starker Eingriff in die Regelungshoheit der Kantone gewertet (UR, NW, OW, TI, VD, VS, SVP, CP, FER, BGSB, BGR): Sie sei mit Art. 38 Abs. 2 BV nicht vereinbar (UR, VD, CP, FER). Ausserdem wird gefordert, die bundesrechtlich festgelegte Aufenthaltsdauer nicht unter fünf Jahren festzulegen (SG, GR).

Art. 18: Durata del soggiorno cantonale e comunale Variante 2 / Considerazione della durata del soggiorno

1. Befürwortende Stellungnahmen • 20 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE, JU), wobei 2 Kantone (ZH, GL) mit Vorbehalt. • 4 Parteien (FDP, SP, GPS, EDU) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu, wobei

1 Partei (EDU) mit Vorbehalt. • 4 Wirtschafts- und Berufsverbände (SAV, SGB, Unia, Travail.Suisse) befürworten die vorgeschlagene Regelung. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVZ, AVZ, ai, JusPax, DJS) sind für die vorgeschlagene Regelung.

Vorgebracht wird, dass die Wartefrist 2 Jahre (ZH) bzw. 3 Jahre (EDU) betragen solle; die neue Wohnsitzgemeinde müsse über die notwendige Zeit verfügen, um die Integration des Gesuchstellers in die örtlichen Verhältnisse beurteilen zu können. Die Aufenthaltsdauer sei auch bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel anzurechnen (SGB, Unia, SSV, DJS). Gemäss JusPax ist von einer Wartefrist abzusehen; das Einbürgerungsgesuch sei einfach der neu zuständigen Einbürgerungsbehörde zu übermitteln.

2. Ablehnende Stellungnahmen • 4 Kantone (UR, NW, SG, TI) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 1 Partei (SVP) ist gegen die vorgeschlagene Regelung. • 6 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SVBK, BGK, SEK, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Es werden folgende Bemerkungen gemacht: Die bisherige Regelung sei beizubehalten (SVBK). Die bundesrechtlich festzulegende Höchstfrist für die Kantone und die Gemeinden dürfe nicht unter fünf Jahren liegen (UR). Die Formulierung führe dazu, dass auf kommunaler