Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine

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2. Ablehnende Stellungnahmen

• 11 Kantone (ZH, BE, LU, NW, BL, AR, SG, GR, TG, VS, NE) lehnen die vorgeschla-

gene Regelung ab. • 3 Parteien (SP, GPS, EDU) erklären sich mit der Regelung nicht einverstanden.

• 2 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia) lehnen die vorgeschlagene Rege-

lung ab.

• 4 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SVBK, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vor-

geschlagenen Regelung nicht einverstanden.

Die Regelung führe nicht zur Straffung des Verfahrens, sondern aufgrund der fehlenden Koordination vielmehr zur Verlängerung (GR, TG). Werde das Verfahren tatsächlich so umgesetzt, habe dies einen beträchtlichen personellen und finanziellen Mehraufwand für die Kantone zur Folge (ZH, BE, BL, VS, NE). Eine kostendeckende Entschädigung für den Aufwand der Kantone müsse dabei mindestens gewährleistet werden (BE, NE). Die Tragung von Personal- und Infrastrukturkosten für reine Bundesaufgaben werde abgelehnt (NW, AR, TG, GR). Im Weiteren wird vorgebracht, dass der Bund bzw. das BFM für die erleichterte Einbürgerung zuständig sei, weshalb das Gesuch wie bisher beim BFM eingereicht werden müsse (ZH, LU, TG, BL, SG, GR, AR, VS, NE, SP, GPS, SGB, Unia, SVBK). Gemäss dem Kanton LU hat sich das bisherige System bewährt. Werde das Gesuch beim Wohnkanton eingereicht, würde dies zu unterschiedlichen Massstäben bei der erleichterten Einbürgerung führen. Falls der Bund den Entwurf von Art. 25 nicht ändere, seien die daraus entstehenden Mehrkosten den Kantonen abzugelten. Laut der BGSB, BGB sowie der BGR ist das Anhörungsrecht durch ein Antragsrecht zu ersetzen.

Art. 26: Condizioni per la reintegrazione

1. Befürwortende Stellungnahmen • 25 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU), wobei

3 Kantone (ZH, NW, AR) mit Vorbehalt. • 3 Parteien (FDP, CVP, SP) sind für die vorgeschlagene Regelung. • 1 Wirtschafts- und Berufsverband (Travail.Suisse) befürwortet die vorgeschlagene Regelung. • 10 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVBK, SVZ, AVZ, ai, JusPax, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden.

Grundsätzlich stösst die Regelung auf Zustimmung. Folgende Vorbehalte und Bemerkungen werden angebracht: Die Einhaltung der Kriterien nach Abs. 1 Bst. c und Bst. d sei in der Praxis nicht überprüfbar. Es bestehe damit ein Risiko, dass überhöhte, diskriminierende oder unsachliche Anforderungen an die Integration gestellt würden, indem einzelne Gesichtspunkte, die in der öffentlichen Diskussion gerade vorherrschen, überbetont werden und der Gesamtzusammenhang zu wenig gewürdigt werde (ZH). Bei den Kriterien dürfe es sich nur um Mindestvorschriften des Bundes handeln (NW). Die Beachtung der Rechtsordnung sei explizit als Voraussetzung aufzuführen (AR). Die Kriterien für die Wiedereinbürgerung dürften nicht allzu streng sein (SP). Mit Bst. e werde eine materielle Voraussetzung aufgestellt, die in den Anforderungen an die Integration bereits enthalten sei, weshalb Bst. e zu streichen sei (ai).