Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/105: Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes · 53 Seiten
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Vernehmlassungsbericht zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes Seite 29 E. Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge der Vernehmlassungsteilnehmer
2. Ablehnende Stellungnahmen
• 11 Kantone (LU, UR, NW, BS, BL, SG, GR, AG, TG, TI, VD) lehnen die vorgeschlage-
ne Regelung ab. • 3 Parteien (SVP, GPS, EDU) sind gegen die vorgeschlagene Regelung. • 1 Wirtschafts- und Berufsverband (SAV) lehnt die vorgeschlagene Regelung ab. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SVBK, SVZ, AVZ, BGK, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.
Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sei der Aufenthalt im ersten Kanton nicht an die Aufenthaltsdauer anzurechnen (BS). Der Kanton GR weist darauf hin, dass es den kommunalen Einbürgerungsbehörden nach nur einem Jahr nicht möglich sein werde, die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen genügend beurteilen zu können. Hierzu bedürfe es eines Mindestaufenthaltes von 2 bis 3 Jahren.
Artikel 18: Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer Variante 2
1. Befürwortende Stellungnahmen • 16 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, SZ, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, NE, GE). • 4 Parteien (FDP, SP, GPS, EDU) stimmen der vorgeschlagenen Regelung zu. • 4 Wirtschafts- und Berufsverbände (SAV, SGB, Unia, Travail.Suisse) befürworten die vorgeschlagene Regelung. • 12 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, EKM, KID, SVZ, AVZ, PINK CROSS, LOS, SFM, ai, JusPax, SEK, DJS) sind für die vorgeschlagene Regelung.
Eine klare und einheitliche Obergrenze für die kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer wird ausdrücklich begrüsst (ZH, SZ, BS, GE, FDP, SSV, JusPax, SEK, DJS). Die Harmonisierung sei zu begrüssen, weil sie der steigenden Mobilität innerhalb der schweizerischen Bevölkerung gerecht werde (FDP, SP, GPS, SGB, Unia, EKM, SFM). Um eine grösstmögliche Mobilität zu gewährleisten, sei die Aufenthaltsdauer auch bei interkantonalen Wohnsitzwechseln anzurechnen (FDP, SSV, KID). Vereinzelt wird eine Umformulierung von Abs. 1 vorgeschlagen: „Die Kantone können in ihren Gesetzen eine Aufenthaltsdauer von ... vorsehen.“ (SP, GPS, SGB, Unia). Betreffend die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufenthaltsdauer bestehen vereinzelt unterschiedliche Vorstellungen: so soll sie effektiv 3 Jahre (SVZ), maximal 2 Jahre (ai), 5 Jahre (BL) oder mindestens 5 Jahre (SO) betragen. Gemäss dem Kanton SZ ist Abs. 2 zu ändern: Jene Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht wird, soll auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig bleiben.
2. Ablehnende Stellungnahmen
• 9 Kantone (UR, OW, NW, SG, GR, TI, VD, VS, JU) lehnen die vorgeschlagene Rege-
lung ab. • 1 Partei (SVP) ist gegen die vorgeschlagene Regelung. • 2 Wirtschafts- und Berufsverbände (CP, FER) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab. • 7 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SGV, SVBK, SFR, BGK, BGSB, BGB, BGR) sind mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden.
Das Anliegen, eine gewisse Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Aufenthaltsdauer herzustellen, wird zum Teil als berechtigt angesehen. Die vorgeschlagene Bestimmung wird jedoch als zu starker Eingriff in die Regelungshoheit der Kantone gewertet (UR, NW, OW, TI, VD, VS, SVP, CP, FER, BGSB, BGR): Sie sei mit Art. 38 Abs. 2 BV nicht vereinbar (UR,