Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/105: Revisione totale della legge sulla cittadinanza · 49 pagine
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lassungsteilnehmer die Wartefrist weder sinnvoll (GR) noch gerechtfertigt (SEK, DJS). Der Kanton GR weist darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der betroffenen Person ausländerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung zuzuweisen sei, was in der Praxis dazu führe, dass im Anschluss an das umfangreiche Nichtigkeitsverfahren ein weiteres aufwändiges ausländerrechtliches Widerrufsverfahren durchgeführt werde. Dabei lasse sich häufig aufgrund des langen Zeitablaufs der Tatbestand der «Scheinehe» nicht mehr erhärten. Regelmässig werde deshalb noch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung eingereicht. Diese Praxis sei stossend, weshalb die Gesetzeslücke richtigerweise zu schliessen sei. Der vorliegende Vorschlag werde aber abgelehnt. Es mache keinen Sinn, eine zweijährige Wartefrist einzuführen, um nach der Durchführung eines aufwändigen und häufig aussichtslosen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens auch noch ein aufwändiges Einbürgerungsverfahren durchzuführen, nur damit die Person wieder dieselbe Rechtsstellung wie vor der Nichtigerklärung der Einbürgerung erhalte. Daher sei in Art. 61 AuG ein eigener Erlöschensgrund bei einer Einbürgerung zu schaffen. Es sei gesetzlich klarzustellen, dass mit der Einbürgerung der ausländerrechtliche Status dahinfalle - analog einer definitiven Ausreise - und der ursprüngliche Aufenthaltsstatus mit dem Widerruf des Bürgerrechts nicht mehr auflebe. Zur Vermeidung von Härtefällen sei allenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, dass in diesen Fällen bereits auf eine Nichtigerklärung verzichtet werde. Gemäss dem SEK hat im Einbürgerungsverfahren das Beschleunigungsgebot umfassend zur Geltung zu gelangen, weshalb sich die zweijährige Wartefrist nicht rechtfertige. Die DJS weisen darauf hin, dass eine Erschleichungshandlung bei der Einbürgerung kein besonders irreführendes Verhalten voraussetze. Eine entsprechende Beurteilung erfolge aufgrund einer gesetzlichen Vermutung. Sie rechtfertigte indessen selten einen eigentlichen Missbrauchsvorwurf und daher auch keine «Strafwartefrist» im Sinne von Art. 36. Dies umso weniger, als zwischen der erschlichenen Einbürgerung und der Sanktion 12 oder mehr Jahre liegen. Eine Wartefrist sei sachlich völlig ungerechtfertigt und die Nachwirkung eines derart lange zurückliegenden, meist keineswegs offenkundigen Fehlverhaltens unverhältnismässig.
Art. 41 cpv. 3: Semplificazione per quanto riguarda lo svincolo in caso di cittadinanza di più Cantoni
1. Befürwortende Stellungnahmen • 24 Kantone befürworten die vorgeschlagene Regelung (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU). • 5 Parteien (FDP, CVP, SP, SPS, EDU) sind für die vorgeschlagene Regelung.
• 5 Wirtschafts- und Berufsverbände (SGB, Unia, Travail.Suisse, CP, FER) befürwor-
ten die vorgeschlagene Regelung. • 12 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (SSV, SGV, SVBK, EKM, SVZ, AVZ, JusPax, BGK, SEK, BGSB, BGB, BGR) sind für die vorgeschlagene Regelung.
Gemäss der EDU soll die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nur zulässig sein, wenn die betreffende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Zusicherung genüge nicht, weshalb in Abs. 1 der letzte Teil des ersten Satzes zu streichen sei. Die Entlassung aus dem Bürgerrecht solle bereits mit dem kantonalen Entscheid rechtskräftig werden (BS).
2. Ablehnende Stellungnahmen • 2 Kantone (FR, AG) lehnen die vorgeschlagene Regelung ab.
• 1 weiterer Vernehmlassungsteilnehmer (SFR) ist mit der vorgeschlagenen Rege-
lung nicht einverstanden.
Es dürfe nicht sein, dass ein Kanton mit Wirkung für einen anderen Kanton über die Entlassung aus dem Bürgerrecht entscheide (FR). Gemäss dem Kanton AG ist das Entlassungsver-