Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 115Fedlex · Rapporto sui risultati

veau) Indexierung der Beiträge, um Lohnunterscheide auszugleichen.

Die unterschiedlichen Einstufungssysteme (BESA, RAI/RUG, Plaisir) K3 führen bei demselben Pflegebedarf zu unterschiedlichen Resultaten

bezüglich des Zeitaufwands. Die Systeme sind deshalb zu validieren

und auf die vorgeschlagenen Zeitstufen zu nomieren. Gemäss Berech-

nungen die Pflegeheime des KKKV führen die vorgeschlagenen Beiträ-

ge je nach Kanton zu einer Reduktion der bisher geleisteten. Sie sind

daher nochmals zu überprüfen und entsprechend gegen oben anzu-

passen.

Es besteht PULSUS Erachtens ein Widerspruch zwischen Ziff. 13 und PULSUS Ziff. 24 und den übrigen Unterlagen:

- Bei den Pflegeleistungen soll ein vom Bundesrat festgelegter Beitrag

in Franken geleistet werden, die Beiträge sollen mittels eines Tagesan-

satzes vergütet werden.

- Bei den ambulanten Pflegeleistungen sollen in Ziff. 13 Pauschaltarife

zum Zug kommen, während dem in Ziff. 24 ,,weiterhin mittels eines

Zeitansatzes― vergütet werden soll.

Die Anträge der GDK zur KVV bezüglich der Überprüfung der kosten- ASI/SBK, neutralen Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung werden unterstützt. ase/evs et

Es ist zu prüfen, ob die Beitrage der Versicherer an die Grundpfle- Ursula Gerber ge in Tagesstrukturen pauschaliert werden konnten:

Bereits heute leisten die Versicherer für den Aufenthalt in einzelnen

Tagesstrukturen einen Pauschalbeitrag an die Grundpflege. Weil die

detaillierte Erfassung von Leistungen der Grundpflege in Tagesstruktu-

ren zu einem hohen adrninistrativen Aufwand führt, wäre eine Weiter-

führung dieser Praxis wünschenswert. Die Leistungen gemäss Art. 7

KLV Abs. 2 Buchstaben a und b sowie die Grundpflege in Machtstruk-

turen konnten trotzdem gesondert ausgewiesen werden.

Al. 1 Die bisherigen Leistungen der Versicherer sind im Rahmen der Tarif-

et 3 festlegung für die ambulante Pflege und im Pflegeheim weterzuführen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Patientenbeteiligung den im Par-

lament vorgegebenen Betrag con 7'000 – 7'500 Franken nicht über-

steigt.

Die kostenneutrale Überführung der Beiträge entspricht dem Beschluss

des Parlamentes. Weil die Patientenbeteiligung direkt mit der Festle-

gung des höchsten Beitrags zusammen hängt, muss hier die im Parla-

ment genannte Limite beachtet werden.

II Al. Cf. Proposition II Al. 2 (nouveau) GDK et première partie du commen-

2 et 3 taire

(neu) Cf. Proposition II Al. 3 (nouveau) GDK

Es ist jetzt schwer zu entscheiden, ob die Tarife nicht zu niedrig ange- Croix rouge setzt wurden und später noch nachkorrigiert werden müssen. Die Fest- suisse/SRK legung von Frankenbeträgen einheitlich für die ganze Schweiz wider-

spricht den KVG-Normen, wo kostenbasierende Tarife verankert sind.

Aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungs- aber auch der Lohn-

kosten ist ein landesweiter einheitlicher Tarif abzulehnen. Eine Tax-

punktzahl pro Pflegebedarfsstufe mit kantonal kostenbasierender Fest-

setzung des Taxpunktwertes halte das SRK für sinnvoller als eine Fest-

legung von Frankenbeträgen.

Das SRK regt darüber hinaus an, auch für die Abgeltung von Tages-

strukturen Taxpunkte festzulegen.

Al. 3 Die Ansätze der OKP-Beiträge für Leistungen der Langzeitpflege sind Senesuisse

zu tief

Die vorgeschlagenen Beiträge der Krankenversicherer entsprechen

nicht den aktuellen Zahlen. Damit die Umsetzung der Pflegefinanzie-

rung tatsächlich kostenneutral erfolgt, müssen die Tarife gerade bei

grösserem Pflegebedarf deutlich höher ausfallen. Bei Annahme der