Rapport sur les résultats
Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages
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veau) Indexierung der Beiträge, um Lohnunterscheide auszugleichen.
Die unterschiedlichen Einstufungssysteme (BESA, RAI/RUG, Plaisir) K3 führen bei demselben Pflegebedarf zu unterschiedlichen Resultaten
bezüglich des Zeitaufwands. Die Systeme sind deshalb zu validieren
und auf die vorgeschlagenen Zeitstufen zu nomieren. Gemäss Berech-
nungen die Pflegeheime des KKKV führen die vorgeschlagenen Beiträ-
ge je nach Kanton zu einer Reduktion der bisher geleisteten. Sie sind
daher nochmals zu überprüfen und entsprechend gegen oben anzu-
passen.
Es besteht PULSUS Erachtens ein Widerspruch zwischen Ziff. 13 und PULSUS Ziff. 24 und den übrigen Unterlagen:
- Bei den Pflegeleistungen soll ein vom Bundesrat festgelegter Beitrag
in Franken geleistet werden, die Beiträge sollen mittels eines Tagesan-
satzes vergütet werden.
- Bei den ambulanten Pflegeleistungen sollen in Ziff. 13 Pauschaltarife
zum Zug kommen, während dem in Ziff. 24 ,,weiterhin mittels eines
Zeitansatzes― vergütet werden soll.
Die Anträge der GDK zur KVV bezüglich der Überprüfung der kosten- ASI/SBK, neutralen Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung werden unterstützt. ase/evs et
Es ist zu prüfen, ob die Beitrage der Versicherer an die Grundpfle- Ursula Gerber ge in Tagesstrukturen pauschaliert werden konnten:
Bereits heute leisten die Versicherer für den Aufenthalt in einzelnen
Tagesstrukturen einen Pauschalbeitrag an die Grundpflege. Weil die
detaillierte Erfassung von Leistungen der Grundpflege in Tagesstruktu-
ren zu einem hohen adrninistrativen Aufwand führt, wäre eine Weiter-
führung dieser Praxis wünschenswert. Die Leistungen gemäss Art. 7
KLV Abs. 2 Buchstaben a und b sowie die Grundpflege in Machtstruk-
turen konnten trotzdem gesondert ausgewiesen werden.
Al. 1 Die bisherigen Leistungen der Versicherer sind im Rahmen der Tarif-
et 3 festlegung für die ambulante Pflege und im Pflegeheim weterzuführen.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Patientenbeteiligung den im Par-
lament vorgegebenen Betrag con 7'000 – 7'500 Franken nicht über-
steigt.
Die kostenneutrale Überführung der Beiträge entspricht dem Beschluss
des Parlamentes. Weil die Patientenbeteiligung direkt mit der Festle-
gung des höchsten Beitrags zusammen hängt, muss hier die im Parla-
ment genannte Limite beachtet werden.
II Al. Cf. Proposition II Al. 2 (nouveau) GDK et première partie du commen-
2 et 3 taire
(neu) Cf. Proposition II Al. 3 (nouveau) GDK
Es ist jetzt schwer zu entscheiden, ob die Tarife nicht zu niedrig ange- Croix rouge setzt wurden und später noch nachkorrigiert werden müssen. Die Fest- suisse/SRK legung von Frankenbeträgen einheitlich für die ganze Schweiz wider-
spricht den KVG-Normen, wo kostenbasierende Tarife verankert sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungs- aber auch der Lohn-
kosten ist ein landesweiter einheitlicher Tarif abzulehnen. Eine Tax-
punktzahl pro Pflegebedarfsstufe mit kantonal kostenbasierender Fest-
setzung des Taxpunktwertes halte das SRK für sinnvoller als eine Fest-
legung von Frankenbeträgen.
Das SRK regt darüber hinaus an, auch für die Abgeltung von Tages-
strukturen Taxpunkte festzulegen.
Al. 3 Die Ansätze der OKP-Beiträge für Leistungen der Langzeitpflege sind Senesuisse
zu tief
Die vorgeschlagenen Beiträge der Krankenversicherer entsprechen
nicht den aktuellen Zahlen. Damit die Umsetzung der Pflegefinanzie-
rung tatsächlich kostenneutral erfolgt, müssen die Tarife gerade bei
grösserem Pflegebedarf deutlich höher ausfallen. Bei Annahme der