Rapporto esplicativo

Consultazione 2008/50: Elenco delle analisi (Allegato 3 dell'Ordinanza del DFI sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie) · 11 pagine

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henden Tarif wurden bei einer mit dem Expertenurteil gleichgerichteten Relation lediglich zur quantitativen Unterlegung des Tarifs herangezogen.

• Berücksichtigung des Overhead: Der Overhead wird mit der Auftrags-Taxe, dem Start- sowie dem Stop-Modul (= labornaher Overhead; im Tarif der Analyse enthalten) sowie mit der Produktivität von Laborakademiker und Laborpersonal dreifach berücksichtigt.

• Berücksichtigung der Qualitätssicherung: Die Qualitätssicherung wird im Tarif der Analyse im Rahmen der Modifikatoren (Kontrollieren, Ringversuche), in der Auftrags-Taxe (Kosten der Zertifizierung sowie Rezertifizierung), in der Jahresarbeitszeit des Laborakademikers (80 Stunden für Fortbildung pro Jahr) sowie in der Produktivität (drei Tage pro Jahr für Einarbeitung in neue Technologien und Beteiligung an Projekten der Qualitätssicherung) berücksichtigt.

• Berücksichtigung der Effizienzsicherung: Zur Sicherstellung eines effizienzbetonten Tarifs wurden folgende Massnahmen getroffen:

1. Standardisierung der Teilprozesse (Vereinheitlichung dort, wo Leitanalysen sich zumindest teilweise aus gleichen bzw. ähnlichen Teilprozessen zusammensetzen; z.B. Zentrifugieren: immer 2 Min. Personaleinsatz sowie immer 10 Min. Laufzeit der Zentrifuge; beim medizinischen Validieren Bildung von Zeitmodulen, mit denen die Vielfalt der Angaben auf eine überschaubare Anzahl von Klassen zurückgeführt wurde)

2. Normierung der Geräte-Eckdaten (u.a. Zuweisung jedes Gerätes zu einer vordefinierten Nutzungsdauer, einer Standzeit-Klasse, usw.; siehe Punkt 4)

3. Begrenzung der Modifikation auf 100% (d.h. Spezialprozesse wie das Kalibrieren, Kontrollieren, usw. dürfen die Kosten des Kernmoduls maximal verdoppeln; ansonsten könnte eine krasse Unwirtschaftlichkeit aus dem Modifizieren resultieren)

4. Einstellung der Analysen pro Auftrag auf einen Wert von 4,5 (eher konservativ wegen der Tatsache, dass Aufträge mit mehreren Suffixen zumindest von einem Teil der Auftragslaboratorien entsprechend vielfach abgerechnet wurden; die Adjustierung des Durchschnittswerts von 4 auf 4,5 bedeutet, dass bei jedem achten Auftrag zumindest ein zweites Suffix unterstellt wurde; kalkulatorische Relevanz der Analysen pro Auftrag: siehe oben)

5. Adjustierung der Serienlänge (dort wo sehr niedrig unterstellte Serienlängen an einem Laborstandort als effektive Kostentreiber einzuschätzen sind; hier ist eine interne und/oder externe Reorganisation der Leistungserbringung – auch in Form kooperativer Lösungsansätze – angezeigt).

• Spezialproblem: Als Spezialproblem erwies sich die provisorische Tarifierung nicht bewertbarer Analysen, die sich z.T. als ´Exoten` herausstellten, welche in der Schweiz nur noch durch wenige Laboratorien durchgeführt werden (der Anteil der nicht bewertbaren Analysen beträgt mengenmässig 3,4% sowie wertmässig 4,6% des Gesamtvolumens). Diese nicht bewertbaren Analysen wurden provisorisch wie folgt tarifiert: bestehender Tarif abzüglich 30% Overhead (da der Overhead im geplanten Tarif grösstenteils separat entschädigt wird; es könnten sogar 47,5% der Gesamtkosten als Overhead-Kosten veranschlagt werden). Diese Regel gilt für nicht bewertbare Analysen bis 100 Taxpunkte. Darüber wurde der Overhead-Abzug reduziert (100 bis 500 TP: 20%; 500 bis 1.000 TP: 15%; über 1.000 TP: 10%).

• Eckwerte: Bezüglich den Eckwerten ist festzuhalten, dass sich diese soweit wie möglich an bestehenden Tarifwerken orientieren. Wo die Labormedizin indessen Unterschiede dazu aufweist, wurde diesen Unterschieden Rechnung getragen. Die Einzelheiten finden sich im Anhang zu diesem Kommentar.

4. Allgemeine Positionen

Wie bereits festgehalten, können neben den durchgeführten Analysen neu zwei zusätzliche Taxen, die Auftrags-Taxe und die Präsenz-Taxe, in Rechnung gestellt werden. Dabei entspricht die Auftrags-Taxe teilweise der Bearbeitungstaxe und übernimmt deren Positionsnummer, während die Präsenz-Taxe gänzlich neu eingeführt wird.

4.1. Auftrags-Taxe

Pro Auftrag darf ein auftragnehmendes Laboratorium nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Auftrags-Taxe von 24 Taxpunk-