Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine

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4.1.3 Mit Schlussbestimmung als neue gesetzliche Grundlage für die Anspruchsberechti-

gung Art. 7 Abs. 2 ATSG einverstanden?

Mit 66 Vernehmlassern ist dieser Aspekt nicht ganz so prominent behandelt worden wie die beiden vorangehenden. 50 Prozent der diesbezüglich eingegangen Stellungnahmen lehnen das Vorhaben ab. Weitere 39 Prozent formulieren unterschiedlich starke Vorbehalte. Bisweilen ist es sehr schwierig zu entscheiden, ob eine Stellungnahme als NEIN oder als JEIN zu interpretieren ist13. 11 Prozent stimmen zu.

Unterstützende Voten (Zusammenfassung)

Explizit begrüsst wird der Vorschlag insbesondere von Economiesuisse, SAV und der Fédération des Entreprises Romandes u.a. auch mit dem Hinweis auf die zu begrüssende Gleichbehandlung entre les assurés au bénéfice d’une rente et ceux se voyant refuser leur demande. Auch der Schweizerische Gemeindeverband befürwortet diese Neuerung, sie dürfe aber nicht dazu führen, dass Personen aus dem IV-System in dasjenige der Sozialhilfe verschoben würden.

Kantone

Die meisten Kantone befürchten als Folge der Aufhebung der Renten, die im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Sachverhalten gesprochen worden sind, eine Kostenverschiebung hin zu den Kantonen oder den Gemeinden. Darum wird von einigen die Einführung der Besitzstandwahrung für Versicherte über 55 Jahren gefordert.

VS erinnert daran, dass „une incapacité de gain n’est pas fixée sur la base d’un diagnostic déterminé cité, mais sur la base de limitations effectives. Die Aushebelung des Kausalzusammenhangs zwischen gesundheitlicher Einschränkung und der Erwerbsfähigkeit bedeutete einen Systemwechsel (SO), der im Übrigen als Folge der komplexen Abklärungssituation14 mit entsprechenden zusätzlichen Personalkosten verbunden wäre. Wie andere Kantone auch fragt sich FR, si la date butoir du 31 décembre 2013 est réaliste dans la mesure où la date d’entrée en vigueur de la loi n’est pas

13 z.B. GL 14 Gerade weil es auch medizinisch selten klare Fälle sind, ist ein erheblicher Aufklärungsaufwand zu erwarten, nicht zuletzt dürften hier viele Fälle vor Gericht landen (ZG). Es muss in jedem Fall zuerst geprüft werden, ob der Anspruch unter Art. 7 Abs.2 ATSG fällt oder nicht. … Problem dieses Artikels ist also nicht nur, dass die Renten nicht aufgehoben werden könnten, sondern dass der Sachverhalt kaum jemals so klar wird, dass eine einfache Aufhebung überhaupt möglich sein wird (ZG)