Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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zu. Den ablehnenden Stimmen steht insgesamt ein solide Mehrheit von JA oder JA mit Vorbe-
halt gegenüber. Kantone, IV-Stellenkonferenz
Für SZ stellt sich die Frage, ob für die Neubemessung der Invalidität nach Durchführung der Massnahmen nicht ein zusätzliches Kriterium (Änderung der Erwerbsfähigkeit) verlangt werden sollte. Für etliche Kantone stellt die vorgeschlagene Regelung eine Vorstufe (der Rentenrevision) dar und ist als solche die eigentliche Neuerung der Gesetzesrevision. ZG hält in diesem Zusammenhang fest: „Die Bestimmung ist deshalb als lex specialis zu der Bestimmung über die ordentliche Revision des Invaliditätsgrades zu verstehen, weshalb auf Art. 17 ATSG hinzuweisen ist.“ BL weist darauf hin, dass der neue Artikel nicht auf die versicherten Personen im Ausland angewendet werden könne. Da diese die Schweiz verlassen hätten, falle ihre Versicherteneigenschaft dahin; Eigenschaft, ohne welche kein Anspruch auf Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe. Zweitens sei es der IV-Stelle für Versicherte im Ausland aufgrund der Unkenntnis der konkreten Arbeitssituation nicht möglich, eine Wiedereingliederung im Ausland zu bewerkstelligen, was übrigens auch eine Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Staates darstellen würde. AG schliesslich unterstreicht, dass für Vorlauf, Triage und Beratung, Begleitung und Unterstützung genügend qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen sei.
Politische Parteien
Die grünliberale Partei hält fest, es sei dafür zu sorgen, dass die IV-Stellen den neuen Entscheid über allfällige Leistungen nach Abschluss der Wiedereingliederung unverzüglich zu fällen hätten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass während einer allfälligen Wartezeit die wiedererworbenen Fähigkeiten infolge der Unsicherheit ungenutzt blieben und wieder verloren gingen. Die Jungfreisinnigen begrüssen vor allem die Idee, von Anfang an mit dem IV-Rentner einen Eingliederungsplan zu vereinbaren, könne das doch gewährleisten, dass sich gewisse IV-Rentner nicht auf der einmal gesprochenen Hilfe „ausruhen“ würden.
Für die SP ist der neue Artikel 32 überflüssig, sei das Anliegen doch bereits mit Art. 17 ATSG abgedeckt und für den PST scheint das Vorhaben „non seulement injuste, mais probablement illégal. Nous nous opposons donc à ce projet qui, en l’état actuel, justifierait sans doute le lancement d’un
référendum.“
Wirtschaftsverbände
Travail.Suisse hegt Zweifel daran, ob mit den vorgeschlagenen Mitteln die angestrebten Eingliederungsziele erreicht werden können und bedauert, dass bei der Eingliederung erneut nur auf der Seite der betroffenen IV-Rentner/innen angesetzt werden soll. Für den Schweizerischen Gewerkschaftsbund ist Art. 32 E-IVG überflüssig, da mit Art. 17 ATSG dieses Thema bereits abgedeckt sei.
Behindertenorganisationen
Wie die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK) und die Behinderten-Selbsthilfe (Agile) äussern sich etliche Behindertenorganisationen für die Streichung des vorgeschlagenen Artikels 32 E-IVG. Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter befürchtet, die Vorankündigung einer Rentenaufhebung nähme einerseits das Resultat der vorgesehenen Eingliederung vorweg und löse andrerseits bei der betroffenen Person Ängste und Blockaden aus, welche die Eingliederungschancen erheblich beeinträchtigen können. Die Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana fordert, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nur dann angenommen werden dürfe, wenn die versicherte Person aufgrund einer wirklichkeitsnahen Beurteilung über eine intakte Arbeitsmarktfähigkeit verfüge. CAP_Contact kritiseirt: „Le nouveau slogan „la rente, passerelle vers la réinsertion“ évite soigneusement la question de savoir où sont les employeurs qui vont
engager des personnes en situation de maladie, hors du marché de l’emploi depuis des années et avec des qualifications professionnelles inadaptées au marché actuel du travail.». Verschiedene Organisationen weisen darauf hin, dass die Wiedereingliederung von Rentenbeziehenden bereits heute möglich sei und man sich deshalb die Frage stellen müsse, ob es wirklich jedes Mal einer Gesetzesrevision bedürfe, damit das bestehende Gesetz tatsächlich umgesetzt werde.