Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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vaudois darauf hin, dass „la suppression des rentes accordées dans de tels cas ne pourra que très rarement aboutir à une reprise d’activité professionnelle.“ Die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten schliesslich verweist auf eine Studie des Universitätsspitals Genf (HUG), gemäss welcher mehrheitlich Frauen von Fibromyalgie betroffen sind. Damit würden diese von den drohenden Rentenkürzungen oder –streichungen viel stärker betroffen als Männer.
4.1.4 Mit der Streichung von Artikel 31 Absatz 2 IVG einverstanden?
Da die Stimmbeteilung zu dieser Frage eher gering war und die Antworten relativ eindeutig ausfielen, verzichten wir hier auf die statistisch-tabellarischen Darstellungen.
Von den 141 eingegangen Stellungnahmen haben sich nur gerade 27 zu dieser Frage geäussert,
vorwiegend Kantone. Die Zustimmung fiel mit 67 Prozent relativ deutlich aus (BE, UR, NW, GL,
ZG, BL, GR, TI, JU) sowie die Grünen und die grünliberale Partei und der Schweizerische Arbeitgeberverband. Die Behinderten-Selbsthilfe Schweiz (Agile) setzt sich gegen die Streichung nicht zu wehr, denn es ist ihr nicht entgangen, dass dieser Anreiz für Versicherte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in der Praxis zu enormen Durchführungsproblemen geführt hat. Wurde eine (leise) Kritik oder ein Vorbehalt geäussert, betraf dieser Absatz 1: „Da auch Absatz 1 in der Anwendung schwierig ist, ist der ganze Artikel 31 ersatzlos zu streichen.“ (UR) Der Schweizerische Blinden- und Sehbehindertenverband ist der Meinung, eine Streichung könne erst dann vorgenommen werden, wenn durch eine feinere Rentenabstufung gewährleistet sei, dass eine Verbesserung des Erwerbseinkommens nicht mehr zu einer Renteneinbusse führe, welche die Gesamteinkommenssituation verschlechtere. Der Schleudertraumaverband hingegen spricht sich dafür aus, diesen Absatz zu belassen, da er finanzielle Anreize für eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit bilde.
4.1.5 Sind Sie mit der Neubemessung des Invaliditätsgrades in besonderen Fällen einver-
standen? (Art. 32 E-IVG)
Etwas mehr als ein Viertel der eingegangenen Stellungnahmen äusserten sich zu dieser Frage.
„Wortmeldungen“ kamen hauptsächlich aus den Kantonen (inkl. IVSK) und den Behindertenorganisationen. Lehnen letztere das Vorhaben eher ab, stimmen ihm erstere unter gewissen Vorbehalten doch