Rapporto sui risultati

Consultazione 2009/120: Rapporto sull'efficacia della perequazione finanziaria tra Confederazione e Cantoni 2008-2011 · 66 pagine

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Risultati della procedura di consultazione relativa al rapporto sull’efficacia della perequazione finanziaria tra Confederazione e Cantoni 2008-2011

Begründung:

Die Belastungsobergrenze für ressourcenstarke Kantone wurde bereits vor der Einführung der NFA in den Eidgenössischen Räten diskutiert. Wir schliessen uns der Argumentation des Bundesrates an, dass sich die Situation seit damals nicht verändert hat. Mit Blick auf das System des horizontalen Ressourcenausgleichs würde die Einführung einer Obergrenze zu massiven Verzerrungen der Belastungen je nach Ausgestaltung entweder unter den ressourcenstarken Kantonen (im Falle einer individuellen Obergrenze) oder im Vergleich zu den ressourcenschwachen Kantonen (im Falle einer kollektiven Obergrenze für die ressourcenstarken Kantone) führen. Die bestehende Regel in Art. 135 Abs. 3 BV, die den Zusammenhang von horizontalem und vertikalem Finanzausgleich in eine Bandbreite fasst, kann im Falle einer starken Dynamik des Ressourcenpotenzials der ressourcenstarken Kantone im Vergleich zum gesamtschweizerischen Ressourcenpotenzial bereits als eine Form von Belastungsobergrenze betrachtet werden.

Minderheitsantrag:

Es ist eine auf die Gesamtsumme der Beiträge der ressourcenstarken Kantone ausgerichtete Belastungsobergrenze festzulegen. Diesen Antrag stellen in ihren Stellungnahmen explizit die Kantone ZH und SZ. Der Kanton ZG beantragt die Einführung einer individuellen Belastungsobergrenze. Explizit nicht unterstützt wird der Minderheitsantrag dagegen von den ressourcenstarken Kantonen BS, VD und GE.

Begründung des Minderheitsantrags:

Eine Begrenzung der Gesamtbelastung der ressourcenstarken Kantone ist angesichts der Unsicherheit über die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und des schärferen Steuerwettbewerbs notwendig.

Zusatzänträge / -Bemerkungen einzelner Kantone:

ZH Wir befürworten eine Belastungsobergrenze, welche die Gesamtsumme der Beiträge der

ressourcenstarken Kantone begrenzt. Begründung: Eine Begrenzung der Gesamtbelastung der Geberkantone ist angesichts der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und des schärferen Steuerwettbewerbs notwendig. Die Analyse des Wirksamkeitsberichts zur Wettbewerbsfähigkeit ist rein retrospektiv und berücksichtigt das seit 2004 veränderte internationale Umfeld nicht. Der Wirksamkeitsbericht beschränkt seine Analyse zur steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit im nationalen und internationalen Verhältnis auf die Entwicklung der Höchststeuersätze für Unternehmen sowie die tatsächliche Durchschnittssteuerbelastung für die Jahre 2001–2009. Seit dem letzten Gutachten von Kirchgässner/Hauser 2004 hat sich das internationale Umfeld jedoch verändert und die im Gutachten genannten Trümpfe der Schweiz (Besteuerung Holdinggesellschaften, Möglichkeit zur geringeren Besteuerung der Erträge aus dem Ausland bei gemischten Gesellschaften) stehen international unter Druck.

SZ Obwohl im Wirksamkeitsbericht festgehalten wird, es lägen keine neuen Erkenntnisse

vor, welche die Einführung einer Belastungsobergrenze rechtfertigten (S. 109), erscheint es aufgrund der bereits bekannten massiven finanziellen Auswirkungen der Finanzkrise (mit den entsprechenden Verwerfungen für die einzelnen Geberkantone) dringend erforderlich, diese aktuellen Entwicklungen in die Beurteilung ein zu beziehen und die entsprechenden Zahlen vorzulegen.

ZG Der Kanton ZG beantragt eine individuelle Belastungsobergrenze für die ressourcenstar-

ken Kantone. Sofern diese Grenze überschritten wird, sind die Ausgleichsleistungen an die Nehmerkantone anteilmässig zu reduzieren.

Begründung: Der Ressourcenausgleich ist in der heutigen Form so konstruiert, dass Veränderungen bei einem Geberkanton zu grossen Mehr- bzw. Minderbelastungen bei anderen Geberkantonen führen können. Diese Schwankungen können zu unverhältnismässigen Mehrbelastungen für einzelne Kantone führen, die letztendlich die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Kantone beeinträchtigen. Eine solche Entwi-