Appendice 2

Consultazione 2009/89: Revisione totale dell'ordinanza sulle norme della circolazione (ONC) e dell'ordinanza sulla segnaletica stradale (OSStr) · 346 pagine

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wären die mit den Abs. 2 und 3 verfolgten Zwecke höchstens auf Weisungsebene festzulegen bzw. zu konkretisieren.

FMS Wie strasseschweiz.

AGVS Wir lehnen die Absätze 2 und 3 in dieser Form ab. Zwar sollen sie den

Interpretationsspielraum einschränken, durch die verwendeten Begriffe wie „unzumutbar, ohne Weiteres, geeignete Unterlagen“ wird jedoch das Gegenteil bewirkt. Insbesondere Absatz 3, der - einmal mehr - unnötige administrative Aufwändungen bei den Transportunternehmen zur Folge hätte, lehnen wir strikte ab. Denn die Unteilbarkeit der Ladung ist bereits beim Bewilligungsverfahren Gegenstand von Abklärungen und braucht bei der Transportdurchführung nicht erneut nachgewiesen zu werden.

Wenn überhaupt, so wären die mit den Absätzen 2 und 3 verfolgten Zwecke höchstens auf Weisungsebene festzulegen oder zu konkretisieren.

Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 14 )

wovon Bund: 1 Kantone: 1 Übrige Stellen: 12

BAV,

VS,

TCS, VCS, Pro Velo Schweiz, velosuisse, ACS, VöV, Stiftung SchweizMobil, Centre Patronal, Schweizer Wanderwege, kf, VAE,

Stapo ZH,