DE-Oferr_2012_Entwurf_Kommentar_Nr.12_zu_AB_34.3_(tedesco)
Consultazione 2010/109: Revisione parziale dell'ordinanza sulle ferrovie (Oferr) e delle relative disposizioni d'esecuzione (DE-Oferr); Integrazione dell'ordinanza sulle installazioni elettriche delle ferrovie (OIEF) e delle relative disposizioni d'esecuzione (DE-OIEF) nell · 23 pagine
Fedlex · Rapporto esplicativo · Pagina 18Fedlex · Rapporto esplicativo
- über ein Gleis: Die Sicherheit des Überquerens über mehr als ein Hauptgleis wäre nicht mehr gewährleistet.
Die baulichen zu erfüllenden Bedingungen sind in den folgenden Grundsätzen festgelegt:
- Klare Lenkung der Reisenden,
- Unterscheidung zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich,
- Verminderung der Risiken.
Zur Bedingung a.:
„Die Abläufe sind mittels einer Sequentialisierung (Abfolge aufeinander bezogener Ereignisse/Zustände) aller Phasen des Betriebs, der Sicherungsanlagen und des Verhaltens der Reisenden aufzuzeigen“.
Um die im Titel der Ziffer 4.2 der AB 34.3 genannte Zuteilung verwirklichen zu können, sind die verschiedenen betrieblichen und fahrdienstlichen Abläufe und die Ströme Reisenden zu verdeutlichen. Die Darstellung dieser Verdeutlichung über die Zeitachse wird präzise Sequentialisierung genannt. Vgl. auch Kap. 7.2.2 zu Ziffer 4.2.2 der AB 34.3.
Bei den Bahnhöfen die einen sicheren Hausperron und einen sicheren breiten Zwischenperron besitzen, hängt die Sequentialisierung stark davon ab, aus welcher Richtung die Züge in welches Gleis einfahren und ob sie gleichzeitig einfahren können.
Zur Bedingung b.:
„Der Zwischenperron darf nur ein Gleis bedienen, welches nicht das zu überquerende Gleis ist“.
Würde der Zwischenperron das Gleis bedienen, welches das zu überquerende Gleis wäre, entstünden unerträgliche Gefährdungen, welche mit einem Hausperron an diesem Gleis einfach zu beseitigen sind.
Zur Bedingung c.:
„Der sichere Bereich für Reisende muss eindeutig erkennbar sein und baulich klar gestaltet werden. Der Unterschied zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich muss offensichtlich sein“.
Eine eindeutige Erkennung des sicheren Bereichs durch die Reisenden lädt sie somit ein, in diesem Bereich zu warten und den Gefahrenbereich nicht zu betreten.
Zur Bedingung d.:
„Mit Ausnahme des Zugangs ist der Zwischenperron auf der Seite des zu überquerenden Gleises in der Regel baulich gegen ein Überqueren des Gleises begrenzt“.
Da beidseits des zu überquerenden Gleises ein sicherer Bereich vorhanden ist, werden die Reisenden ohne physische Hindernisse in grosse Versuchung gebracht, das einzige Gleis zu überqueren, was die Kollisionsgefahr auf der ganzen Länge des Perrons erhöhen würde. Auch die Benützung des stehenden Zugs als Durchgang wird somit verhindert.
Version Nr. 07 vom 07.04.2011 für die AB-EBV 2012 Seite 18 von 23