Sommario delle posizioni
Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 20 VwVG : Änderung Abs. 2bis (im Vernehmlassungsentwurf nicht vorgesehen) SAV 2bis Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person beziehungsweise gegen eine
gleichwertige elektronische Empfangsbestätigung überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Begründung Im Rahmen der terminologischen Vereinheitlichung der Bestimmungen über
die elektronische Signatur sollen nach Meinung des SAV auch Widersprüche zwischen älteren und neueren Vorschriften ausgemerzt
werden, die sich bei der elektronischen Zustellung ergeben. Es betrifft dies neben Abs. 2bis von Art. 20 VwVG die Art. 44
Abs. 2 BGG und 38 Abs. 2bis ATSG, wo im Gesetzestext (je seit 2007 geltend) noch unterstellt wird, dass eine (postalische) Zustel-
lung gegen Unterschrift erfolgt und keine anderen Empfangsbestätigungen möglich sind. Tatsächlich erwähnen die neues
ten AGB ―Postdienstleistungen― der Schweizerischen Post vom April 2012 die Unterschrift des Empfängers nur noch beiläufig (in Ziff.
2.3.2) und bestimmen (in Ziff.2.3.1) die ―elektronisch erfassten Zustellereignisse― als Nachweis für die erfolgte Zustellung. Auch die
anerkannten Zustellplattformen für den elektronischen Rechtsverkehr liefern sog. eGov-Einschreiben nicht gegen Unterschrift, son-
dern nach einer Authentifizierung als Inhaber des entsprechenden elektronischen Postfachs aus.
Dem wurde in den neuen Prozessordnungen Rechnung getragen, indem die Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
einfach auf die eingeschriebene Zustellung abstellen, die bei der physischen und elektronischen Post grundsätzlich gleich abgewickelt
wird. Im Sinne eines minimalen Eingriffs in den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2bis VwVG soll dort der Begriff der eingeschriebenen Post
nicht eingeführt, sondern nur die Möglichkeit einer alternativen elektronischen Empfangsbestätigung erwähnt werden.
Art. 21a VwVG: SAV Änderung Randtitel
2. Bei elektronischer ZustellungÜbermittlung
Änderung Abs. 2 Satz 1 sowie dessen 2. Halbsatz
2 Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer geregelten elektronischen Signatur zu versehenBei elektroni-
scher Ubermittlung muss die Eingabe mit einer geregelten elektronischen Signatur der Partei oder ihres Vertreters
versehen sein. Wo das Bundesrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen.
Änderung Abs. 3 (im Vernehmlassungsentwurf nicht enthalten)
Die Frist gilt als gewahrt, wenn das anerkannte lnformatiksystem, über welchemwelches die elektronische Zustelladresse der Behörde
angehörterreichbar ist, vor ihrem Ablauf den Empfang bestätigt hat.
Begründung
Die Bestimmungen des VwVG zum ERV, welche Anfang 2007 in Kraft traten, sind (wie jene des BGG) nicht mit jenen der neuen nati-
onalen Prozessordnungen koordiniert und basieren auf überholten technischen Annahmen. Inzwischen ist ein inter
operabler Verkehr über mehrere Plattformen etabliert, was nicht ausschliesst, dass einzelne Behörden direkte elektronische Briefkäs-
ten betreiben, wenn diese 24 Stunden in Betrieb sind. Klargestellt ist bereits mit einem Entscheid des Bundesgerichts,
dass — jedenfalls im Bereich der ZPO — Zustellungen auf gewöhnlichem E-Mail-Weg nicht zulässig sind. Bei diesen detailliert gere-
gelten Zugangskanälen besteht keine Notwendigkeit mehr, die Authentizität einer Sendung als Ganzes zu bescheinigen,
was Motiv war, das Signieren der ganzen Sendung vorzugeben. Letzteres widerspricht auch den Gepflogenheiten im physischen
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