Sommario delle posizioni
Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 55Fedlex · Rapporto sui risultati
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
hungsweise gegen eine gleichwertige elektronische Empfangsbestätigung überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
Begründung: Es kann vollumfänglich auf die Begründung zur Änderung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG verwiesen werden. Gegenüber
jener Bestimmung werden hier wie bisher Adressat und Adressatin genannt.
Art. 48 BGG: Änderung Abs. 2 (im Vernehmiassungsentwurf nicht enthalten)
2 Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladressen des Bundesgerichts vor Ab-
lauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist, das anerkannte lnformatiksystem, über welches die elektro-
nische Zustelladresse des Bundesgerichts erreichbar ist, vor Ablauf der Frist den Empfang bestätigt hat.
Begründung: Auch diese Begründung entspricht jener für die Änderung von Abs. 3 von Art. 21a VwVG.
Art. 60 BGG: Änderung Abs. 3 Satz 1
Mit dem Einverständnis Auf Verlangen der Partei kann muss für diese die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen.
Begründung: Die beantragte Änderung von Art. 60 BGG entspricht wörtlich jener von Art. 34 Abs.ibis VwVG. Auf die Begründung dazu
wird verwiesen. Der Formulierungsvorschlag nimmt darauf Bedacht, dass es auch künftig Parteien geben wird, denen nicht elekt
ronisch zugestellt werden kann. Der Mehraufwand einer elektronischen und postalischen Zustellung im gleichen Fall ist bescheiden
und wird vom Bundesgericht schon heute in Kauf genommen.
Zu Art. 42 Abs. 4 Bundesgerichtsgesetz (BGG) : Es ist nicht einsichtig, warum nicht eine qualifizierte Signatur gefordert wird. Die Post Folgende Formulierung könnte die Verständlichkeit, wann welcher Zertifikatstyp einzusetzen ist, erhöhen:
Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter
beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in
einem Reglement das Format der Übermittlung.
S. 55/69