Sommario delle posizioni
Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 59Fedlex · Rapporto sui risultati
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Die Zielsetzung von Art. 1 Abs. 3 RevE ZertES kann insbesondere durch die nachstehenden ISSS vorgeschlagenen Änderungen des bisherigen Rechts realisiert werden:
Begründung: Die Bestimmung widerspiegelt die Faszination, aber auch die Besorgnisse des historischen Gesetzgebers über den
Umgang mit modernen technischen Verfahren. Sie ist dazu angetan, von der Nutzung der digitalen Unterschrift nach ZertES abzuse-
hen und Signaturverfahren ausserhalb der Regelungen des ZertES zu entwickeln.
Weder die europäische Signaturrichtlinie 1999/93/EG, noch das deutsche Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signa-
turen vom 16.05.2011 (GE-SigG), noch das österreichische Bundesgesetz über elektronische Signaturen vom 19.08.1999 (A-SigG),
noch das liechtensteinische Gesetz über elektronische Signaturen vom 18.09.2003 (FL-SiG) kennen eine derartige verschuldensu-
nabhängige Gefährdungshaftung des Inhabers des von einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten mit einem Zertifikat
ausgestellten Signaturschlüssels.
Angesichts der strengen gesetzlichen Haftung von Art. 59a OR stellt sich die Frage, wie der Schlüsselinhaber sich vor der verschul-
densunabhängigen Haftung aufgrund von Bedrohungen, z.B. durch das Einschleusen von Maiware, schützen kann, die nicht erkenn-
bar sind und mit den gängigen technischen Verfahren auch nicht abgewehrt werden können. Die geltende Regelung schiebt das Risi-
ko für solche Bedrohungen durch den Einsatz von Malware einseitig dem Schlüsselinhaber zu. In Anbetracht dieses Risikos erscheint
es richtig und zwingend, in diesem Punkt keine vom Recht der EU und der genannten Nachbarstaaten abweichende
Haftungsregelung vorzusehen.
Antrag: Ersatzlose Streichung von Art. 59a OR.
Hinweis zur Neuformulierung von OR Art. 59a (implizite Beweislastumkehr): CI AG Im erläuternden Bericht wird bezüglich Haftung nach OR 59a ausgeführt: „Art. 59a Haftung für Signaturschlüssel: Die bisherige Haf-
tung des Schlüsselinhabers für qualifizierte Zertifikate soll auch auf geregelte Zertifikate ausgedehnt werden, weil diese Haftung eine
der essentiellen Grundlagen für die Akzeptanz beim Dritten ist; ohne diese Haftung wäre das geregelte Zertifikat in den Augen des-
sen, der sich darauf verlassen soll, wenig wert. Allerdings soll die Haftung auf Signatur-Anwendungen beschränkt sein und für Au-
thentisierung oder weitere Anwendungen nicht gelten. Aus diesem Grund wird hier (in OR Art. 59a neu) der Begriff «Signaturschlüs-
sel» NICHT durch den generellen Begriff «kryptografischer Schlüssel» ersetzt.―
Die Neufassung von OR Art. 59a, Abs. 1 im Entwurf lautet aber:
„Der Inhaber eines geheimen kryptografischen Schlüssels (anstelle des Begriffs Signaturschlüssel in OR Art. 59a alt) haftet Drittper-
sonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie-
rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom … über die elektronische Signatur verlassen haben.― Diese widersprüchliche For-
mulierung im Entwurf von OR Art. 59a lässt vermuten, dass für Authentisierung die gleiche Haftungsregelung (d.h. implizite Beweis-
lastumkehr) wie für Signatur gilt. Dieser Widerspruch sollte beseitigt werden! Wir sind der Meinung, dass die Aussage im erläuternden
Bericht im Gesetz klar zum Ausdruck kommt, wonach die Haftung im Sinne einer Beweislastumkehr auf Signatur-Anwendungen be-
schränkt ist.
S. 59/69