Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 33Fedlex · Rapporto sui risultati

sondere Drittausländerinnen. Es ist zwar grundsätzlich zu begrüssen, wenn ausländischen Personen der Erwerb der in der Schweiz gesprochenen Sprachen erleichtert wird. Wenn an den Spracherwerb aber weitreichende Konsequenzen geknüpft werden, stellt sich die Frage, ob dies mit dem Diskriminierungsverbot aufgrund der Sprache in Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung in Einklang zu bringen ist.

s@s:

- Zur Art. 33: Der vorgeschlagene Absatz 5 ist zu streichen, da er unter anderem eine

problematische „Risikoabschätzung“ beinhaltet über ein zukünftiges Ereignis, welche von den Behörden willkürlich angewendet werden kann. Dies führt auch faktisch dazu, dass bildungsferne Personen nie zu einer mittelfristig gesicherten Aufenthaltsperspektive kommen werden. Das hemmt die Integration.

- Zu Art. 34: Der neue Bst. c ist zu streichen. Der Nachweis der guten Integration ist

bei der Einbürgerung zu erbringen, jedoch dürfen bei der Niederlassungsbewilligung die Hürden nicht mehr erhöht werden.

SAJV/CSAJ:

- Adapte les exigences, en particulier pour les personnes des moins de 25 ans.

VSAA

- Wir erachten die […] Ermessensfreiheit aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen

Gründen besonders wichtig bei der Zulassung von ausgewiesenen Spezialisten,

Hochqualifizierten und Schlüsselpersonen.

- Der Abschluss einer Integrationsvereinbarung muss im Grundsatz im Ermessen der

Behörde sein. […] Allerdings lehnen wir es ab, dass eine Integrationsvereinbarung nur dann abgeschlossen werden kann, wenn die Begleitung der betroffenen Person durch eine Drittperson gesichert ist.

sek:

- Nach Ansicht des Kirchenbundes reichen die heute geltenden Bestimmungen aus,

um bei nicht gelungenen Integrationsverläufen die Aufenthaltsbewilligung entziehen zu können.

- Der Kirchenbund spricht sich […] bei Art. 34, Abs. 2 dafür aus, dass ein Anspruch

auf Niederlassungsbewilligung besteht, wenn die Person gut integriert ist, resp. keine Hinweise auf eine gegenteilige Annahme vorliegen.

SKOS:

- Die Beurteilung der Integration ist nicht an die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-

gung zu koppeln.